927 Zu § 352. Die Aufhebung oder Aenderung einer Familienanwartschaft greift in privatrechtliche Verhältnisse ein. Wenn daher Streit darüber entsteht, ob die Voraussetzungen, unter welchen die Aufhebung oder Aenderung beantragt werden kann, vorhanden sind, so muß darüber mittelst Erkenntnisses entschieden werden. Ist nicht ein Gericht Aufsichtsbehörde, so hat das Justizministerium das Gericht zu bestimmen, vor welchem der Rechtsstreit zu verhandeln ist. Die Appellationsgerichte sind nur ausnahmsweise, für gewisse in dem Entwürfe der bürgerlichen Prozeßordnung angegebene Sachen, Gerichte erster Instanz, der Regel nach aber dazu bestimmt, als Gerichte zweiter Instanz wirksam zu sein. Deshalb sollen sie, wenn ein Streit über Aufhebung oder Aenderung einer Familien anwartschaft entsteht, für welche sie die Aufsichtsbehörde sind, denselben an ein Gerichtsamt verweisen. Wegen der Schönburgischen Gesammtkanzlei ist an Ab schnitt I § 10 der unter dem 9. Oktober 1835 mit dem Hause Schönburg ge schlossenen Uebereinkunft zu erinnern. Zu § 353. Derselbe enthält die näheren Bestimmungen zur Ausführung des § 2540 des bürgerlichen Gesetzbuches. Ohne dieselben würde es nicht an Anlaß zu Zweifeln und Bedenken fehlen. Uebrigens sind hier die Bemerkungen zu dem vorigen Paragraphen zu wiederholen.