929 IV. Entwurf, Gesetz, die juristischen Personen betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen ;c. re. rc. haben im Anschluß an § 52 und flg. des bürgerlichen Gesetzbuchs über juristische Personen nähere Bestimmung zu treffen beschlossen, und verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: I. Von juristischen Personen im Allgemeinen. 8 1. Auf alle lediglich dem öffentlichen Rechte angehörigen oder durch besondere Gesetze bereits geregelten juristischen Personen, z. B. Gemeinden, Kreis- und Provinzialstände, Innungen, Berggewerkschaften rc., leidet gegenwärtiges Gesetz keine Anwendung, vielmehr bleiben für dieselben die ihrenthalben bestehenden be sonderen Vorschriften maßgebend. Durch bestätigte Statuten kann das Gesetz auch für andere juristische Per sonen ganz oder theilweis unanwendbar erklärt werden. 8 2. Die sogenannten Altgemeinden können, obschon deren Mitgliedern unter den z gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Theilung der gemeinschaftlichen Grund stücke zusteht, dennoch über Verwaltung und Veräußerung des gemeinschaftlichen L Vermögens nach § 55 des bürgerlichen Gesetzbuchs Beschluß fassen. 8 3. Jede juristische Person muß einen bestimmten Zweck haben, welcher urkund- il lich festzustellen ist. Erste Abtheilung, 1. Band. 119