S30 8 4. Juristische Personen haben ihren ordentlichen Gerichtsstand an dem Orte, an welchem sich der Sitz ihrer Verwaltung befindet. (Vergl. § 11 Nr. 2.) 8 5. Die nach § 52 des bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Staatsanerkennung erfolgt durch das kompetente Ministerium oder die von demselben etwa damit beauftragte Verwaltungsbehörde und kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die vorgedachte Behörde für einen Personen verein, eine Vermögensmasse oder Anstalt solche Verfassungsbcstimmungen getroffen oder genehmigt hat, welche die juristische Persönlichkeit voraussetzen. Für einzelne Arten der juristischen Personen können durch Verordnung auch die Gerichte zur Erklärung der Staatsanerkennung ermächtigt werden. Von dem Tage der erfolgten Anerkennung ab ist die juristische Persönlichkeit begründet. 8 6. Bei Stiftungen und Anstalten, welche zu dauernden kirchlichen, mildthätigen oder gemeinnützigen Zwecken selbstständig errichtet sind, genügt die Genehmigung der Stiftung und ihres Zwecks Seiten der kompetenten Verwaltungsbehörde zur Anerkennung der juristischen Persönlichkeit. Stiftungen zu andern Zwecken bedürfen hierzu der ausdrücklichen Anerkennung. 8 7- Die Vertretung und Verwaltung von Stiftungen ist, wenn bei deren Be gründung darüber keine Bestimmung getroffen worden ist, von der Behörde, welcher die genehmigende Anerkennung zusteht, zu regeln. 8 8. Juristische Personen, welche nicht zu den Genossenschaften (§§ I 0 und flg.) gehören, können nur durch eine Verfügung der kompetenten Verwaltungsbehörde (vergl. § 5) erlöschen. 8 9. Die für juristische Personen getroffenen statutarischen Bestimmungen haben Gesetzeskraft.