931 II. Von Genossensckaften insbesondere. A. Allgemeine Grundsätze. 8 10. Personenvereine (Genossenschaften), welche die Rechte einer juristischen Person erlangen wollen, müssen ein schriftliches Statut errichten. 8 11. Das Statut muß insbesondere angeben: 1) den Namen (oder die Firma), unter welchem die Genossenschaft die Rechte der juristischen Person ausüben will, 2) einen im Jnlande gelegenen Sitz derselben, 3) den Zweck der Genossenschaft, 4) die Dauer der Vereinigung, dafern eine solche im Voraus festgesetzt ist, 5) Bestimmung darüber, ob und welche Geldleistungen die Mitglieder für den Zweck der Genossenschaft übernehmen, insbesondere ob die Verpflichtung zu dergleichen Leistungen (Haftpflicht) im Voraus ihrem Umfang nach bestimmt (beschränkt) oder nach dem Bedarfe bemessen (unbeschränkt) sein soll, 6) die Beschaffenheit des aus einer oder mehreren Personen bestehenden Vor stands und die Art der Bestellung des Letzteren, 7) die Art der Zusammenberufung der Mitglieder, soweit eine solche statt findet, und das denselben in dergleichen Versammlungen oder sonst zu kommende Stimmrecht, 8) die der Beschlußfassung aller Mitglieder vorbehaltenen Gegenstände und die Art der Beschlußfassung selbst, insoweit solche von der Vorschrift in § 55 des bürgerlichen Gesetzbuchs abweichen soll, 9) die Art, in welcher die in dem Statut vorgeschriebeneu Bekanntmachungen der Genossenschaft zu erfolgen haben, 10) bei Erwerbsgesellschaften die Vorschriften über Aufstellung und Prüfung der jährlichen Bilanz, Berechnung und Vertheilung des Gewinns, in gleichen über die Verwendung beziehentlich Vertheilung des Vermögens im Falle der Auflösung, soweit hierüber nicht das Gesetz bereits Be stimmungen enthält. (§§ 34, 40 und 41.) 8 12. Der Name der Genossenschaft (§ 1 1 Nr. 1) darf nicht Namen einzelner