932 Mitglieder enthalten, auch nicht zu Verwechslungen mit den Namen anderer Ge nossenschaften oder mit sonstigen Firmen Veranlassung geben. 8 13. Der gemeinsame Zweck kann, soweit das Statut nicht etwas Anderes be stimmt, nur durch Uebereinstimmnng aller Mitglieder geändert werden. (Bergt, übrigens 8 64.) 8 14. Durch das Statut kann auch a) eine bestimmte Form für die Legitimation der Genossenschaftsvertreter vor- geschriebeu, b) die Leistung der der Genossenschaft obliegenden Eide, obschon der Borstand aus mehreren Personen besteht, einem oder einzelnen im Statut oder von u der Gegenpartei zu bezeichnenden Vorstandsmitgliedern übertragen, e) Bestimmung getroffen werden, wie Urkunden, deren Besitz ohne weitere z: Legitimation gesellschaftliche Rechte verleiht, für nichtig zu erklären sind. .c 8 15. Für Verbindlichkeiten, welche vor Zusammentritt der Genossenschaft oder vor rc Bestätigung deö Statuts (8 63) von einzelnen Personen im Namen der Erstercn n: eingegangen worden sind, haben diese Personen so lange als Gesammtschuldner zu uz haften, bis die Genossenschaft, als juristische Person, die Haftung übernommen hat. .j, 8 16. Das Statut ist nach erfolgter Bestätigung in gehörig vollzogenem Original ko: oder in beglaubigter Abschrift bei dem Gericht (8 4) zu Jedermanns Einsicht tch niederzulegen. Das Gleiche gilt von allen Abänderungen des Statuts. Ebenso hat jede Genossenschaft die Personen ihrer Vorstandsmitglieder und ckn die bei denselben vorkommenden Veränderungen bei dein Gericht anzuzeigen. Genossenschaften, welche gewerbmäßig Handelsgeschäfte betreiben, haben die Zick Niederlage ihres Statuts und die vorerwähnte Anzeige bei dem Handelsgericht zu uz bewerkstelligen. Die Handlungen der dem Gericht augezeigten oder nach § 1 4 Nr. l legi- --ft: timirten Vorstandsmitglieder bleiben gültig und für die Genossenschaft verbindlich, ,chj wenn sich auch später etwa die Ungültigkeit ihrer Wahl ergeben sollte.