S33 8 17. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Mitglieder weder bedungen, noch ausgezahlt werden. (Vergl. aber 8 42.) Ueberhaupt ist die Bertheilung eines Mehreren als des reinen Gewinns nicht gestattet. 8 18. Die Gegenstände, über welche in einer Versammlung sämmtlicher Mitglieder (Generalversammlung) Beschluß gefaßt werden soll, sind — insofern nicht das Statut hierunter besondere Beschränkungen enthält — bei der Zusammenberufung der Mitglieder mit auzuzeigen. Ohne diese Anzeige kann ein gültiger Beschluß nicht gefaßt werden. 8 19. In Genossenschaften, bei welchen das Stimmrecht der Mitglieder nicht gleich, sondern nach Verhältniß ihres Einschusses zum Gesellschaftscapital rc. verschieden ist, wird die 8 55 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu Fassung gültiger Beschlüsse erforderte Hälfte nicht nach der Kopfzahl, sondern nach der für das Stimmrecht maßgebenden Norm, also nach dem Gesellschaftscapitale rc. berechnet. 8 20. Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand sowohl gegen die einzelnen Mitglieder als gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Von dem Vorstand werden auch die der Genossenschaft obliegenden Eide geleistet. Die Bestellung des Vorstands ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der Ent- schädigungsverbindlichkeiten aus bestehenden Verträgen. 8 21. Genossenschaften, welche die Legitimation ihres Vorstands durch Bekannt machung in öffentlichen Blättern bewirken (8 14 8ub u), können eine in den Personen des Vorstands vorgekommene Veränderung einem Dritten nur dann > entgegensetzen, wenn die öffentliche Bekanntmachung statutenmäßig erfolgt oder t dem Dritten bei Abschluß des Geschäfts die Aenderung bekannt gewesen ist. Ist die Aenderung öffentlich bekannt gemacht worden, so muß jeder Dritte dieselbe gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet ist, daß er die Aenderung bei Abschluß des Geschäfts weder gekannt habe, noch Hl habe kennen müssen.