936 b) wenn die Genossenschaft dieselbe beschließt, e) wenn das Recht der juristischen Persönlichkeit erlischt. 8 31. Jeder Auflösungsbeschluß ist sofort der die Oberaufsicht führenden Verwalt ungsbehörde, ingleichen, sobald er die nach 8 65 erforderliche Genehmigung er langt hat, dem Gericht anzuzeigen, auch sodann unverzüglich in der Leipziger r Zeitung dreimal bekannt zu machen. Letzteres gilt auch im Falle einer nothwendigen Auflösung (8 30 lik. n und e). Durch diese Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich § bei der Genossenschaft zu melden. 8 32. Die aus den Büchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläu biger der Genossenschaft sind hierzu außerdem durch besondere Erlasse aufzufordern. ., Unterlassen sie die Anmeldung, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich ch niederzulegen. Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten n und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilnng des Genossen- schastsvermögenS bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern m eine angemessene Sicherstellung gewährt wird. 8 33. Tie Bücher und Protokolle der aufgelösten Genossenschaft sind an einem m von dem competenten Gericht (8 4) zu bestimmenden sicheren Orte auf die Dauer n. von zehn Jahren aufzubewahren. 8 34. Die Vertheilnng des Genossenschaftsvermögens darf in keinem Falle früher n< stattsinden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem M die Bekanntmachung der Auflösung zum dritten Male abgedruckt worden ist. Im Falle der Zuwiderhandlung sind die Mitglieder der Gesellschaftsorgane Zm nach Maaßgabe von 88 27 und 28 als Gesammtschuldner zu Erstattung der na geschehenen Zahlungen verpflichtet. 8 35. Die Vertreter von Genossenschaften bleiben, wenn nicht durch die Statuten n;t oder durch einen Genossenschaftsbeschluß etwas Anderes bestimmt ist, auch nach ch»