939 gleich zu achten, und ist diesfalls den Art. 247 des Handelsgesetzbuchs unter Nr. 1 bis 3 ynd 5 enthaltenen Bestimmungen nachzugehen. Auf den Beschluß einer solchen Vereinigung leidet die Vorschrift in § 1 3 Anwendung. 8 47. Auch eine blos theilweise Vertheilung des Gesellschaftsvermögens unter die Mitglieder kann nur unter Beobachtung der §§ 3 1, 32, 34 und 45 ent haltenen Vorschriften stattfinden. 8 48. Auf Genossenschaften zu kirchlichen, milden oder gemeinnützigen Zwecken leiden die Bestimmungen §8 39, 41 bis 45 und 47 keine Anwendung, selbst wenn die Einschüsse der Mitglieder im Voraus fest bestimmt sind und das Auf bringen eines vorher bestimmten Capitals bezwecken. 66. Von andern Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. 8 49. Soll die Haftpflicht der Genossenschaftsmitglieder, ohne die Aufbringung eines bestimmten Gesellschaftscapitals zu bezwecken, dennoch auf die Leistung be stimmter einmaliger oder wiederkehrender Beiträge zu dem Gesellschaftszwccke be schränkt sein (wie z. B. bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Capital Renten-, t Kranken- oder sonstigen Versicherungs-Cassen), so muß das Statut nach § 11 Nr. 5 die Höhe der Beiträge oder die für deren Feststellung maßgebenden Grund- f sätze enthalten. 8 50. Auf Genossenschaften dieser Art, wenn sie nicht blos kirchliche, milde oder g gemeinnützige Zwecke verfolgen oder von Anfang an auf bestimmte Personen be st schränkt sind, leiden die Vorschriften in § 38 Nr. 4 und § 45 gleichfalls An- ü Wendung. 8 51. Ist nicht nur die Summe der Beiträge, sondern auch die Zahl der Mitglie- der im Voraus bestimmt, so ist die Genossenschaft, dafern sie nicht blos Ber uf sicherungsgeschäfte unter den Mitgliedern (auf Gegenseitigkeit) bezweckt, als l§ Actiengesellschast zu behandeln, und haben die §8 38 u. slg. enthaltenen Vor- tst schriften auch für sie analoge Anwendung.