941 8 57. Dafern die Mitgliederschaft nicht von Anfang an auf bestimmte Personen beschränkt ist, hat die Genossenschaft den Vorschriften in 8 38 Nr. 4 und 845 nachzugehen. 8 58. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht haben dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedschaft jedes einzelnen Genossen nachgewiesen werden kann, und die in ihrer Hand befindlichen Beweismittel den dabei Jnteressirten auf Verlan gen vorzulegen. 8 59. Dem Gericht ist mit dem Statut (8 1 6) ein genaues Verzeichniß der Mit glieder zu überreichen, auch in den 88 56 und 57 gedachten Fällen mindestens am Schlüsse jeden Vierteljahres genaue Anzeige über die beigetretenen oder aus geschiedenen Mitglieder zu erstatten. Bei Genossenschaften, deren Mitgliedschaft mit dem Eigenthume bestimmter Grundstücke verbunden ist, genügt die Ueberreichung eines Verzeichnisses der letz teren und die Anzeige des etwa vorkommenden Abganges oder Zuwachses. Uebrigens hat der Vorstand die Mitgliederverzeichnisse sofort nach der Ein reichung bei Gericht, die im Laufe eines Jahres vorgefallenen Aenderungen aber spätestens am Jahresschlüsse nach § 38 dir. 4 zu veröffentlichen, auch einen Abdruck der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter dem Gericht zu über reichen. Leidet 8 38 Nr. 4 auf die Genossenschaft keine Anwendung (vergl. § 5 7), so erfolgt die Veröffentlichung des Mitgliederverzeichnisses, sowie der etwaigen Austritte (8 56) im Amtsblatts des Gerichts. 8 60. Die ausgeschiedenen Mitglieder, ingleichen die Erben verstorbener Mitglieder bleiben noch ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Austritts (8 59) für alle zur Zeit des letzteren bestandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft ver haftet. Ist zu dieser Zeit eine Forderung noch nicht klagbar, so ist die nurge dachte Jahresfrist von Erntritt der Klagbarkeit an zu berechnen. Eine Einmischung in die Angelegenheiten der Genossenschaft steht dem aus getretenen Mitglieds, ingleichen den Erben der gewesenen Mitglieder deshalb nicht zu, doch können sie Einsicht der Jahresrechnungen verlangen.