S43 Ob und welcher Antheil vom Gewinn ihnen während dieser Frist zukommen soll, ist im Statut zu bestimmen. Wird binnen des gedachten Zeitraums die Liquidation der Genossenschaft nothwendig oder von der Letzteren beschlossen, so dauert die bemerkte Haftpflicht bis zu Beendigung der Liquidation fort. 8 61. Sobald die Auflösung beschlossen oder die Liquidation sonst nothwendig wird, ist keinem Mitgliede der Austritt mehr gestattet. Dasselbe gilt in dem 8 11 Nr. 4 bemerkten Falle schon während des letzten Jahres der für die Dauer der Bereinigung festgesetzten Frist. 8 62. Auf Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, leiden die 88 59 bis 61, ingleichen die im Eingänge von 8 56 enthaltene Beschränkung keine Anwendung. Dagegen gilt das 88 52 und 53 Gesagte auch für Versicherungsgesellschaften mit unbeschränkter Haftpflicht der Mitglieder. IN. Von der staatlichen Oberaufsicht über juristische Personen. 8 63. Genossenschaften haben zu Erlangung der staatlichen Anerkennung (8 52 des bürgerlichen Gesetzbuchs) ihr Statut bei der nach § 5 competenten Behörde zur Genehmigung einzureicheu. Dem Ermessen der Letzteren bleibt es überlassen, für das Statut die Aufnahme einer gerichtlichen oder auch notariellen Urkunde zu er fordern. Jede erfolgte ausdrückliche Anerkennung ist von der Behörde auf Kosten der Betheiligten in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 8 64. Aenderungen in dem Statut einer Genossenschaft oder in dem Zwecke einer anderen juristischen Person, beziehentlich in den für letztere nach § 5 getroffenen Verfassungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit gleichfalls der staatlichen Genehmigung. 8 65. Zur freiwilligen Auflösung einer Genossenschaft ist die Zustimmung der Oberaufsicht führenden Behörde erforderlich.