943 § 66. Der Staatsregierung steht die Oberaufsicht über die juristischen Personen zu. Hinsichtlich der Genossenschaften beschränkt die Oberaufsicht sich auf Ueber- wachung der statutenmäßigen Geschäftsführung. Die Staatsregiernng kann zu diesetn Zwecke in den 88 26 und 44 gedachten Fällen, ingleichen ans Beschwer den Betheiligter von den Büchern und Verhandlungen der Genossenschaft Einsicht nehmen, auch jede weiter erforderliche Auskunft verlangen, nicht minder den Ge- nossenschaitsversammlungen durch einen Commissar beiwohnen und Beschlüsse, welche den Statuten oder Gesetzen zuwiderlaufen, für ungültig erklären, sowie die zu Beseitigung derartiger Ordnungswidrigkeiten sonst etwa nöthigen Maßregeln anordncn. Die hierdurch entstehenden Kosten hat die juristische Person, beziehentlich der Vorstand, welcher die Ordnnngswidrigkeit verschuldet, bei unbegründeten Beschwer den aber der Beschwerdeführer zu tragen. Den Genossenschaften kann die alljährliche Veröffentlichung einer klaren Ver mögensübersicht zur Pflicht gemacht werden. 8 67. Wenn und so lange eine juristische Person keine gehörig legitimirten Ver treter haben sollte, kann die Aufsichtsbehörde solche auf Kosten der Elfteren be stellen. Es ist jedoch diesfalls stets auf baldthunliche Herstellung der statuten mäßigen Vertretung hinzuwirken. 8 68. Der Vorstand einer Genossenschaft hat, wenn es die Aufsichtsbehörde anord net, eine Genossenschaftsversammlung zu berufen. Ist kein Vorstand vorhanden oder kommt Letzterer der Anordnung nicht so fort nach, so kann die Behörde auf Kosten der Genossenschaft selbst die General versammlung zusammenberufen und mit dem Vorsitz in derselben ein geeignetes Mitglied der Genossenschaft oder, wenn ein solches nicht sofort zu erlangen, einen Beamten oder Notar beauftragen. 8 69. Die Entziehung des Rechts der Persönlichkeit kann durch die zu Verleihung und Anerkennung der Letzteren kompetente Verwaltungsbehörde erfolgen, 1) wenn eine juristische Person ihre Wirksamkeit auf statuten- oder gesetzwidrige Zwecke richtet, 2) wenn sie den nach 8 66 unter Androhung des Verlustes der Persönlichkeit erlassenen Anordnungen innerhalb der dazu gesetzten Frist nicht gehörig nachkommt,