944 3) wenn sich die Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person ergiebt, 4) in dem § 44 gedachten Falle, 5) insoweit die Entziehung des Rechts bei dessen Anerkennung Vorbehalten worden ist. Hinsichtlich der Stiftungen bewendet es bei den Bestimmungen in § 60 der Berfassnngsurkunde. 8 70. Jede Entziehung des Rechts der Persönlichkeit ist auf Kosten der juristischen Person in der Leipziger Zeitung und in den nach 8 38 Nr. 4 etwa bestimmten andern Blättern bekannt zu machen. 8 7k. Ist für den Fall der Auflösung einer Genossenschaft über die Vertheilnng oder sonstige Verwendung ihres Vermögens statutarische Bestimmung getroffen, so ist derselben auch in den 8 69 gedachten Fällen nachzugehen und, soweit nöthig von der Aufsichtsbehörde auf Kosten der Genossenschaft, das Erforderliche zu ver fügen. Schlußliestimmuttg. 8 72. Auf die bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehenden juristischen Personen leidet 8 12 keine Anwendung, auch wird die Fortdauer ihrer juristischen Persönlichkeit nicht durch die Befolgung der über deren Erwerb in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Vorschriften bedingt, und treten für dieselben 8 2 0 Absatz 3, 8 22 Satz 2 und 8 60 erst ein Jahr nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes in Kraft. Die 8 16 und 8 69 vorgeschriebenen Anzeigen haben Genossenschaften dieser Art zum ersten Male binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Endlich können Abweichungen von 8 4 und 8 11 Nr. 2 ebenso wie von den in 8 43 angezogenen Art. 221 Absatz 2 und Art. 223 des Handelsgesetz buchs ans Grund eines vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossenen Ge sellschaftsvertrags fortbestehen, wenn selbst letzterer erst später die staatliche Ge nehmigung erlangt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König liches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am