946 die Vorschriften des Entwurfs stellen, gleichwohl auch nicht (wie hinsichtlich anderer in 8§ 37, 48, 62 geschehen) zu Begründung der erforderlichen Ausnahmen im Voraus erschöpfend charakterisiren lassen. Es erschien daher nöthig, eine allgemeine Bestimmung der im zweiten Absätze ersichtlichen Art aufzunehmen. Zu 8 2. Die namentlich auf dem flachen Lande vorkommenden sogenannten Altgemein den zeigen, was die Auffassung ihrer Persönlichkeit anlangt, eine gemischte Natur, die sich dadurch erklärt, daß sie oft früher die gesammte Ortsgemeinde ausmachten. Während sie daher z. B. in dem von dem Oberappellationsgerichte unterm 23. Februar 1850 bekannt gemachten Rechtssatze (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 196) hinsichtlich ihrer Vertretung in Processen den „univ6r8ilLt68 und Gemeinden" zugezählt werden, hat man ihnen zeither die Verfügung über ihre Rechte nicht nach den für Dorfgemeinden jetzt bestehenden oder früher geltend gewesenen Grundsätzen gestattet, sondern bei Veräußerungen vom gemeinsamen Vermögen die Uebereinstimmung aller Mitglieder erfordert. Es hat dies in vielen Fällen zu Schwierigkeiten und effectiven Nachtheilen geführt und ist deshalb in 8 2 in ähnlicher Weise, wie dies in § 43 des Gewerbegesetzeß hinsichtlich der Braugenossenschaften geschieht, bestimmt worden, daß die Altgemeinden über Ver waltung und Veräußerung ihres Vermögens durch Stimmenmehrheit Beschluß fassen können. Dagegen hat man mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der hier in's Auge zu fassenden Verhältnisse, und da es den Altgemeinden an wesentlichen Vorbedingungen einer juristischen Persönlichkeit, namentlich an jeder Organisation fehlt, Bedenken tragen müssen, dieselben ausdrücklich und generell den juristischen Personen im Sinne des Entwurfs beizuzählen. Zu 8 5. Die Verleihung oder Anerkennung der juristischen Persönlichkeit erfolgte schon bisher in der Regel nur durch die höchste Verwaltungsbehörde, sowie aber gegen wärtig bereits Ausnahmen von dieser Regel (z. B. bei den Innungen und gewerblichen Verpflegungscassen nach 8 63 der Ausführungsverordnung zum Ge werbegesetz vom 15. October 1861) Vorkommen, so läßt sich erwarten, daß es bei weiterer Entwickelung des Genossenschaftswesens künftig noch in weiterem Um fange thunlich sein werde, diese Ermächtigung auch anderen Verwaltungsbehörden zu übertragen. Insoweit dies Behörden der ersten Instanz gegenüber geschehen soll, erscheint es mit Rücksicht auf die ungleiche Organisation der unteren Ver waltungsbehörden zweckmäßig, auch die Auftragsertheilung an die Gerichte vor zubehalten.