947 Zu §8 6 und 7. Stiftungen bedürfen nur dann der juristischen Persönlichkeit, wenn sie selbst ständig errichtet, also nicht etwa einer anderen juristischen Person, z. B. einer Ge meinde, mit der Borschrift einer gewissen Anwendung des gestifteten Vermögens zugewendet werden. Ebenso kommen häufig communliche und andere Anstalten vor, welche, ohne selbstständiges RechtSsubject zu sein, ganz von einer anderen juristischen Person abhängen. Das Nächstliegende Beispiel der letztem Art sind die Gemeindesparcassen. Es mußte deshalb in 8 6 das Erforderniß des selbst ständigen Bestehens der Stiftungen, sowie der neben den letztem etwa vor kommenden Anstalten hervorgehoben werden. Im Uebrigen schließen sich 88 6 und 7 in der Hauptsache an Dasjenige an, was hinsichtlich der Anerkennung von Stiftungen als juristische Personen schon jetzt Rechtens ist. Zu 8 8. Der Entwurf hat die Actienvereine nicht, wie es von anderer Seite geschehen ist, als Vermögensmassen, sondern als eine Art der Personenvereine (Genossen schaften) aufgefaßt (vergl. 88 38 und flg.). Bei den in 8 52 des bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnten Vermögensmassen wird daher außer etwa an den Staats- siseus und einzelne Staatskassen (vergl. 8 5 des Gesetzes sub 0 vom 28. Januar 1 835) vorzugsweise an Stiftungen und die ihnen verwandten Anstalten zu denken sein. Dieselben sind meistentheils einem bleibenden Zwecke gewidmet, weshalb der Fall ihres Erlöschens nicht so leicht Vorkommen kann. Andrerseits lassen sich auch Stiftungen rc. zu blos vorübergehendem Zwecke denken, auch kann durch Wegfall des Vermögens einer Stiftung oder Anstalt deren Erlöschen nothwendig werden. Da hier ein Wille der juristischen Person selbst im Gegensatz zu den Stiftungsverwaltern nicht denkbar ist, so kann daS Erlöschen nur durch die auf sichtsführende Behörde beschlossen werden, die hierbei an die Vorschrift der Ver- fassnngsurkunde 8 60 gebunden ist, auf welche auch in dem von der Staats aufsicht handelnden Abschnitte des Entwurfs (8 69) ausdrücklich verwiesen wird. Zu 8 9. Die hier enthaltene Bestimmung steht im Einklänge mit 8 29 des bürger lichen Gesetzbuchs und soll nur noch bestimmter ausdrücken, daß die Statuten ebenso wie Gesetze für Jedermann Geltung haben.