948 Zu Abschnitt II. Die Personenvereine (Genossenschaften) sind, wie schon im Eingänge oben angedeutet, diejenigen juristischen Personen, welche gegenwärtig die größte praktische Wichtigkeit haben und am meisten einer gesetzlichen Regulirung bedürfen; gleich wohl hat sich die Gesetzgebung anderer Länder fast ausschließlich nur mit einer Gattung derselben, mit den Actienvereinen, beschäftigt. Die Vielgestaltigkeit, in der das Genossenschaftswesen sich in der neueren Zeit allerwärts und namentlich auch in Sachsen entwickelt hat, und sich fortwährend nach neuen Richtungen und in neuen Formen entwickelt, läßt es unthunlich erscheinen, für jede einzelne Art derselben, die sich im Verkehrsleben zeigt, besondere Vorschriften zu geben; der Entwurf hat sich daher die Aufgabe gestellt, einen Gesichtspunkt zu ermitteln, von welchem aus sich alle Genossenschaften unter gewisse einfache Kategorien ordnen lassen, und der zugleich für die gesetzliche Regulirung zum Anhalte dienen kann. Man glaubt, denselben nur in der größern oder geringem Verbindlichkeit der Genossenschaftsmitglieder, für die Zwecke des Vereins Beiträge zu leisten, erblicken zu können, und hat deshalb zunächst in Abtheilung F, des Entwurfs die allen Genossenschaften gemeinsamen Grundsätze zusammengcstellt, während dann Ab theilung 6 die Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht (unter ihnen wieder 8ub F.F, besonders die Actiengesellschaften), Abtheilung 6 aber die Genossen schaften mit unbeschränkter Haftpflicht der Mitglieder behandelt. Für Actiengesellschaften, welche Handelsgeschäfte gewerbmäßig treiben, enthält das auch in Sachsen eingeführte allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch specielte Vorschriften, welche zum Theil ans alle Genossenschaften oder wenigstens ans andere Actiengesellschaften anwendbar erscheinen. Man hat dieselben insoweit und mit den erforderlichen Modisicationen in Abtheilung ^ und 6 litt. aus genommen. Zu 8 12. Man hat zwar hier davon abgesehen, den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht die Ausnahme eines auf diese Eigenthümlichkeit hinweisenden Zusatzes in den Namen (Firma) der Genossenschaft zur Pflicht zu machen, muß der Be hörde aber Vorbehalten, bei Prüfung der zu Bestätigung eingereichten Statuten auch darüber, daß in dieser Beziehung zu keiner Täuschung Veranlassung gegeben werde, Obsicht zu führen. Z" 8 13. Die Vorschrift in 8 13 rechtfertigt sich durch sich selbst, im klebrigen ist damit Art. 2 15 des Handelsgesetzbuchs, § 46 deS Entwurfs und § 51 des