950 die für Handelsactiengesellschaften hier vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung bei Genossenschaften, welche keine Handelsgeschäfte treiben, deren Berkehr mit dem Publicum daher auch ein wesentlich anderer ist, füglich entbehrt werden kann. Die Bestimmung am Schlüsse des Paragraphen dürfte sich von selbst empfehlen, sie entspricht übrigens den für § 21 des Entwurfs maßgebenden Motiven und findet eine gewisse Analogie in § 9 der Landtagsordnung vom 8. October 1857. Zu 8 17. Diese der bisherigen Praxis bei Actienvereinen (vergl. Verordnung vom 3 1. Juli 1839 im Gesetz - und Verordnungsblatte Seite 182) entsprechende Be stimmung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, und ist zu Erledigung jedes etwaigen Bedenkens nur zu bemerken, daß die Versicherungsbeträge der Versicher ungsgesellschaften auch dann, wenn Letztere auf Gegenseitigkeit beruhen, nicht unter das Verbot fallen. Zu 8 18. Das Handelsgesetzbuch enthält in Art. 258 die weitergehcnde Vorschrift, daß alle Gegenstände, über welche in einer Generalversammlung Beschluß gefaßt werden soll, bei der Znsanimenberufung anzuzeigen seren. Es ist lange Zeit eine gleiche Bestimmung in den zur Bestätigung eingereichten Statuten erfordert worden. Die selbe erscheint aber in dieser Allgemeinheit nicht nöthig, und wird in jedem ein zelnen Falle vor Errichtung und Bestätigung von Statuten nach der Art des ge nossenschaftlichen Unternehmens und sonst zu erwägen sein, ob jene Anzeige der Berathungsgegenstände mit gewissen Ausnahmen als Regel festzuhalten oder um gekehrt erstere nur für gewisse Fälle — zu denen stets die Beschlußfassung über Aenderung der Statuten oder Auflösung der Genossenschaft gehören werden — vorzuschreiben sei. Unter allen Umständen leidet die Vorschrift vorheriger Anzeige der Berathungsgegenstände, auch wo sie besteht, auf blos formelle Beschlüsse, wie die Bestellung eines Ausschusses zu Vorbereitung von Beschlüssen, die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung re., keine Anwendung. Zu 8 21. Bei Aufnahme der hier enthaltenen Bestimmung, welche sich in mehrfacher Beziehung an Art. 233 des Handelsgesetzbuchs anschließt, hat man sich wohl er innert, daß gerade diese Vorschrift des Handelsgesetzbuchs sowohl bei den ständischen Berathungen, als sonst mehrfach Anstoß gegeben hat. Man glaubte jedoch, nach dem das Handelsgesetzbuch auch in diesem Punkte unverändert angenommen worden und in Wirksamkeit getreten ist, dennoch sich für die unveränderte Aufnahme der-