9S2 man von gewissen theils mehr formellen, theils in Rücksichten auf einen bei diesen Genossenschaften nicht vorhandenen Berkehr mit Dritten beruhenden Vorschriften ausnehmen zu müssen, wenn man nicht die wünschenLwerthe Theilnahme an sol chen Vereinen beeinträchtigen will. Andererseits ist diese Ausnahme auch bei derartigen Genossenschaften, welche keine gewerbmäßigen Geschäfte machen, unbe denklich. Die Beförderung von Wissenschaft und Kunst ist hierbei den gemeinnützigen Zwecken zuzuzählen, und sind Genossenschaften, welche sich lediglich die erstere zur Aufgabe gestellt haben, daher als Genossenschaften zu gemeinnützigen Zwecken anzusehen. Zu Abschnitt !l. Abtheilung 6. Es könnte die Frage entstehen, ob es nicht kürzer und angemessener wäre, die im Handelsgesetzbuche enthaltenen Vorschriften über Actiengesellschaften mit Weglassung der auf dem Wesen der Handelsgesellschaft beruhenden Bestimmungen für alle Actiengesellschaften anwendbar zu erklären. Allein abgesehen davon, daß ein Theil dieser Vorschriften aus dem Wesen der juristischen Personen von selbst folgt und in dem Handelsgesetzbuche nur deshalb Aufnahme gefunden haben dürfte, weil dasselbe den Actiengesellschaften die Rechte einer juristischen Person wenig stens im Allgemeinen und ausdrücklich nicht beilegt, — so war auch ein andrer Theil derselben mehr oder weniger für alle Genossenschaften anwendbar, und mußte daher in dem Entwürfe, der sich nicht aus Actiengesellschaften beschränkt, mit den dadurch bedingten weiteren Modifikationen in dem allgemeinen Theile von den Genossenschaften (Abschnitt II. 8ub Platz finden. Hätte man aber hiernach in Abtheilung ö blos auf Dasjenige, was von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für alle Actiengesellschaften noch übrig bleibt, verweisen wollen, so würde dies das Verständniß und den Ueberblick keineswegs erleichtert, vielmehr erschwert haben. Man hat daher vorgezogen, auch in dieser Abtheilung manche Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs zu wiederholen und nur hinsichtlich weniger Artikel des letzteren in §§ 43 und 47 des Entwurfs eine blose Verweis ung auf dasselbe eintreten lassen. Bei den einzelnen Paragraphen dieser Abtheilung wird nur wenig zu deren Motivirung zu bemerken sein. Zu 8 39. Im Allgemeinen hat man davon auszugehen, daß zur Bildung von Actien- vereinen vorzugsweise da Anlaß vorhanden sei, wo ein die Kräfte Einzelner über-