95Z st schreitendes Capital aufgebracht werden soll. Man hat deshalb, und da es auch n nicht eben wünschenswerth ist. durch Schaffung von Actien geringen Nennwerths -6 den Eingang derselben und der damit leicht verbundenen Speculationslust in m minder bemittelte Kreise allzusehr zu erleichtern — als Regel ausgesprochen, daß zÄ der Betrag einer Actie oder eines Actienautheils nicht unter 100 Thalern fest uz znstellen sei. Ausnahmen hiervon, welche sich bei localen Unternehmungen oder ias sonst unter besonderen Umständen nöthig machen können, werden durch die Fassung der Paragraphen nicht ausgeschlossen. Zu §§ 46 und 47. Die Nothwendigkeit dieser Bestimmungen für Actiengesellschasten dürste Wohl uvl kaum einem Anstand unterliegen. Eher könnte vielleicht der Zweifel erhoben nÄ werden, ob dieselben nicht auch ans andere Genossenschaften zu erstrecken seien. 8Z) Es erhellet jedoch von selbst, daß Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht izÄa oder auch mit beschränkter Haftpflicht dann, wenn kein im Voraus bestimmtes stG Gesellschaftscapital besteht, in der hier fraglichen Beziehung einer andern Beur- lisHt theilung zu unterstellen sind, als die Actiengesellschasten. Zu § 48. Actiengesellschasten zu milden, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken werden atchsschwerlich Vorkommen. Soll zu letzteren ein im Voraus bestimmtes Capital durch dklxgleichfalls festbestimmte Beiträge aufgebracht werden, so wird es sich meistens nur mmm die Aufbringung eines Geschenks resp. Stistungscapitals handeln. Ieden- tzUoralls erscheinen mehrere Vorschriften dieser Abtheilung auf derartige Fälle im zgllMllgemeinen nicht anwendbar, während sich das Erforderliche im einzelnen Falle sunus dem Zwecke der Genossenschaft von selbst ergiebt, beziehentlich durch das lkckästatut festzusetzen sein wird. Zu Abtheilung 6. 66. 88 49 bis 51. Eine beschränkte Haftpflicht der in dieser Abtheilung vorausgesetzten Art tmmwmmt außer bei einer Anzahl wohlthätiger Vereine hauptsächlich bei den auf ^^Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften mit fester Prämie vor. Es srö^ehören hierher also außer den in 8 49 bereits beispielsweise erwähnten Genossen- „stvHchaften auch Feuer-, Hagel- oder Vieh-Versicherungscassen, Pensions- und Be- sinäöskübniß-Cassen rc. Dagegen erscheint die Basis einer nach 8 49 beschränkten Erste grSIk Abtheiluug, 1. Baud. 122