V54 Haftpflicht für ErwerbsgeseÜschaften wenig geeignet, da eine Vereinigung, die weder die Ausbringung eines bestimmten Lapitals zusichert, noch ihren Mitgliedern eine unbeschränkte Haftpflicht auferlegt, im Verkehr mit dritten Personen immer auf Schwierigkeiten stoßen und nicht den erforderlichen Credit finden wird. Nur wenn nächst der Höhe des Beitrags auch die Zahl der Mitglieder im Voraus bestimmt wäre, ließe sich Letzteres eher erwarten, cs wird sich dann aber auch eigentlich mehr um Actien handeln. Die Bestimmung in § 5 l bezweckt daher, vorzubeugen, daß nicht unter der Form einer Genossenschaft der 8ub 66 gedachten Art die für Actiengesellschaften geltenden Vorschriften umgangen werden. Zu 8 52. Es würde gerechten Bedenken unterliegen, die juristische Persönlichkeit einer Gesellschaft zu verleihen, deren Statut von vornherein die Unmöglichkeit ihres dauernden Bestehens erkennen ließe. Um den für die Mitglieder selbst hieraus erwachsenden Gefahren, soweit möglich, vorzubeugen, ist in dem Paragraphen die sachverständige Prüfung der Rechnuugsgrundlagen vorgeschrieben. Eine solche Prüfung ist aber nur insoweit denkbar, als für die anzustellende Wahrscheinlichkeitsberechnung die erforderlichen statistischen und sonstigen Unter lagen vorhanden sind. Sowie dieselbe daher bei Feuer-, Hagel-, Hypotheken- Versicheruug rc. nicht in Aussicht genommen wird, so versteht es sich andrerseits von selbst und folgt schon aus dem Wesen einer blosen Wahrscheinlichkeits berechnung, daß durch die vorzunehmende Prüfung und die darauf folgende Sta tutenbestätigung niemals und in keiner Weise eine Garantie für die Lebens fähigkeit des Unternehmens gegeben werden kann und soll. Zu 8 53. Die hier bemerkte Ausnahme vom gemeinen Rechte ist Kranken- und Be- gräbniß-Cassen schon zeither öfters zugestanden worden; daß dieselbe auch künftig nicht in weiterem Umfange, als es angemessen ist, und namentlich also nicht für zu hohe Unterstützungen gestattet werde, darüber wird bei Prüfung der Statuten zu wachen sein. Für andere Versicherungsfälle, insbesondere auch für Pensionen, erscheint die Genehmigung einer gleichen Statutenbestimmung im Allgemeinen weniger ge rechtfertigt. Zu Abteilung 6. Die Bestimmungen dieser Abtheilung werden zur Zeit hauptsächlich nur auf einige in Gegenseitigkeit der Mitglieder beruhende Versicherungsgesellschaften, vor