955 Allen aber auf die in Sachsen so zahlreich bestehenden Credit- und Vorschuß vereine Anwendung leiden, welche vorzugsweise auf die Selbsthilfe der arbeitenden Nassen abzielen und deshalb in neuerer Zeit mit Recht eine so große Bedeutung gewonnen haben. Zu 8 55. Nach den in § 54 an die Spitze gestellten Grundsätzen versteht es sich von selbst, daß eine Genossenschaft, welche ihren Mitgliedern die unbeschränkte Haft pflicht (8 11 Nr. 5) auferlegt, letztere nicht auf einen Theil der genossenschaft lichen Verbindlichkeiten beschränken kann. In den Statuten einiger BersicherungS- s gesellschaften findet sich jedoch nur die Bestimmung, daß die Mitglieder für den Fall, wenn die regelmäßigen Prämien zu Deckung der versicherten Beträge nicht ausreichen, das Fehlende nachzuzahlen haben, und diese Bestimmung könnte Wohl so ausgelegt werden, daß die eventuelle (unbeschränkte) Haftpflicht dritten Personen gegenüber, mit denen die Genossenschaft etwa contrahirt haben möchte, nicht gelten solle. Es dürfte diese Auslegung weder dem Recht, noch auch nur I der Absicht der Interessenten entsprechen, und deshalb hält man es für angemessen, dieselbe in dem Gesetze ausdrücklich zu reprobiren, wennschon dergleichen Ge- I nossenschaften im Allgemeinen Verbindlichkeiten gegen dritte Personen nur selten contrahiren werden. Zu §8 58, 59 und 60. Bei Genossenschaften, welche weder ein im Voraus bestimmtes Gesellschafts- capital aufbringen, noch ihre Mitglieder zu festbestimmten Beiträgen verpflichten, andrerseits die Haftverbindlichkeit der Letzteren für die Genossenschaftszwecke un- j beschränkt aussprechen, hat das Publicum mehr, als bei allen anderen Gesell schaften, das größte Interesse, die Personen der Mitglieder kennen zu lernen, und ebenso muß der Genossenschaft selbst, deren Credit auf dem der einzelnen Mit glieder beruht, daran gelegen sein, die Letzteren dem Publicum bekannt zu machen. Endlich muß das Gleiche von jedem Austritte eines Mitgliedes gelten; eS kann auch ein solcher Austritt, ohne das mit der Genossenschaft verkehrende Publicum gefährlichen Täuschungen auszusetzen, nicht zu jeder Zeit mit der Wirkung sofor tiger Befreiung von der übernommenen Haftpflicht gestattet werden. — In bei den vorgedachten Beziehungen zeigt sich eine gewisse Aehnlichkeit der Genossen schaft mit unbeschränkter Haftpflicht und der offenen Handelsgesellschaft, von der sich elftere übrigens ganz wesentlich dadurch unterscheidet, daß die Haftpflicht der Mitglieder nicht direct dritten Personen gegenüber, sondern nur gegen die Ge nossenschaft, als solche, besteht.