956 Auf diesen Erwägungen beruhen die Borschriften in 88 58, 59 und 60. Die Anzeige des Ein- und Austritts der Mitglieder bei Gericht und deren periodische Veröffentlichung soll gewissermaßen die Stelle der Anmeldung bei dem Handelsgericht und der Einträge in das Handelsregister, sowie der öffentlichen Be kanntmachung der letztem (Art. 13, 86, 87 des Handelsgesetzbuchs) vertreten. Dagegen ist an der Stelle der Art. 146 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Be stimmung, daß Klagen Dritter gegen einen Handelsgesellschafter ans Ansprüchen gegen die Gesellschaft in fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Elfteren aus der Gesellschaft verjähren, in § 60 des Entwurfs nur die Fortdauer der vor dem Austritte eines Genossenschaftsmitgliedes bestandenen Haftpflicht desselben auf ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Austritts ausgesprochen. In allen diesen Beziehungen schließt sich übrigens der Entwurf großentheils Demjenigen an, was die Statuten der Credit- und Vorschußvereine bereits jetzt in der fraglichen Beziehung vorzuschreiben pflegen. Zu 8 62. Für Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, würde die Ausführung der 88 59 bis 61 enthaltenen Vorschriften großen Schwierigkeiten unterliegen, wenn nicht mit der Geschäftsführung völlig unvereinbar sein. Es bedarf aber auch derselben bei diesen Genossenschaften weit weniger, weil letztere in der Hauptsache nur mit den einzelnen Mitgliedern, nicht mit dritten Personen Verträge abschlicßen. Ebendeshalb kann diesen Genossenschaften gegenüber auch von der Bestimmung im ersten Absätze von 8 56 abgesehen werden, wie es denn auch nach der bisherigen Praxis nicht für absolut unstatthaft erachtet worden ist, wenn durch das Statut einer derartigen Genossenschaft den Versichernden der Rück tritt nicht blos bei einer auf unbestimmte oder nur relativ bestimmte Zeit (z. B. auf Lebensdauer) übernommenen Leistung, sondern auch dann, wenn die Ver sicherung auf eine bestimmte Reihe von Jahren abgeschlossen war, dennoch nach gelassen, nach Befinden dabei sogar die Rückzahlung eines Theiles der geleisteten Einzahlungen zugesichert ward. Es wird sich hierbei zunächst mehr um die Frage der Cassensicherheit (vergl. 8 52 des Entwurfs) handeln und deshalb die nähere Beurtheilung der Bedingungen, unter welchen der Austritt auch in dem 8 56 Absatz 1 gedachten Falle zu gestatten sei, der Statutenprüfung überlassen werden können.