Zu Abschnitt III. Zu § 65. Daß der Beschluß freiwilliger Auflösung der staatlichen Genehmigung bedarf, folgt schon aus 8 56 des bürgerlichen Gesetzbuchs. Es findet diese Bestimmung aber auch darin ihre Rechtfertigung, daß für einen so wichtigen Beschluß eine be sondere Controle seiner formellen Nechtsbeständigkeit wünschenswerth ist und daß die Gläubiger jeder Genossenschaft bei deren Auflösung sehr wesentlich interessirt sind. Zu 8 66. Die Staatsregierung hat bei Ausübung des Oberaufsichtsrechts schon zeither jede Einmischung in die innern Angelegenheiten der Genossenschaften vermieden, und sich im Wesentlichen auf die Ueberwachung der statutenmäßigen Geschäfts führung beschränkt. An diesen Grundsätzen wird auch in 8 66 des Entwurfs festgehalten und sind dieselben hier noch strenger, als es in den hierauf bezüglichen Statutenbestimmungen zu geschehen pflegte, ausgesprochen worden. Von dem im dritten Absätze des Paragraphen gedachten Rechte, die Genossen schaften zu Uebertragung der durch die nothwendige Aufsicht entstehenden Kosten anzuhalten, ist bis jetzt allerdings nur in einzelnen Fällen, namentlich bei den eine commissarische Thätigkeit besonders in Anspruch nehmenden Banken, Gebrauch gemacht worden. Es erscheint aber, um die Behörde vor einer allzugroßen Be lästigung zu bewahren, nöthig, auch den Verhältnissen völlig entsprechend, wenn dies künftig in etwas weiterem Umfange geschieht. Zu 8 67. Die der Aufsichtsbehörde hier ertheilte Ermächtigung wird zwar äußerst selten zur Anwendung kommen, kann aber doch nicht ganz entbehrt werden, weil sich Fälle denken lassen, in denen eine Genossenschaft die Bestellung ihrer statutenmäßigen Vertreter unterläßt, letztere aber im öffentlichen Interesse, und zwar sofort vor handen sein müssen. Ebenso hat zu 8 68 die Erfahrung bereits gelehrt, wie dringend wünschenswerth es unter Umständen ist, daß eine Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde einberufen werden kann. Dies wird — abgesehen noch von Fällen, wo es an den statutenmäßigen Organen fehlt — z. B. auch dann gelten, wenn Letztere die Einberufung der Versammlung auf einen nach 8 24 Absatz 2 gestellten Antrag unterlassen und