958 Gefahr im Verzüge ist, so daß es unthunlich fällt, den Vorstand erst durch Zwangsmaßregeln zu Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten. Zu § 69. Das in 8 56 des bürgerlichen Gesetzbuchs begründete Recht des Staats, die von ihm verliehene juristische Persönlichkeit wieder zu entziehen, wird hier auf die nothwcndigen Fälle beschränkt. Es wird übrigens von demselben, wie zeither, so auch ferner mit thunlich größter Schonung der Interessen der Betheiligten Gebrauch gemacht werden. Was die einzelnen Fälle selbst anlangt, so ist zu Nr. 4 auf Art. 240 deS Handelsgesetzbuchs zu verweisen, zu Nr. 5 aber nur zu bemerken, daß ein Vor behalt der dort gedachten Art jedenfalls blos unter ganz besonderen Umständen stattfinden wird. Zu 8 71. Bei der hier erwähnten „statutarischen Bestimmung" ist nicht blos an den Inhalt des Statuts selbst, sondern auch an einen in Gemäßheit des letzteren erfolgten Beschluß zu denken. Zu 8 72. In Bezug auf bereits bestehende juristische Personen hat das Gesetz vom 2 7. Januar 1865 eine Ausnahme von der Regel des bürgerlichen Gesetzbuchs statuirt, auch gegenüber dem gegenwärtigen Gesetze sind dergleichen nicht ganz zu entbehren. Man hat dieselben in 8 72 auf das unbedingt Nöthige beschränken wollen. Andererseits dürfte dies aber auch in der Vorlage vollständig gewährt sein, ins besondere die in Absatz 2 bestimmte Jahresfrist hier, wie in dem gleichartigen Falle, welchen 8 42 Absatz 4 der Ausführungsverordnung zum Handelsgesetz buche vor Augen hat, für die bestehenden Genossenschaften ausreichen, um ihre Verhältnisse mit dem Gesetze in Einklang zu bringen.