S5Y V. Protokoll des Gesammt-Ministeriums, den auf Abkürzung der Landtage gerichteten Antrag des Abgeordneten Mehnert betreffend. r 8 ,6 § Io m ru nv dft no Im Gesammt-Ministerium, Dresden, den 29. December 1865. 2§ei dem letzten ordentlichen Landtage hatte der Abgeordnete Mehnert in der zweiten Kammer unterm 11. Juni 18 64 den 8ub I in Abschrift beiliegenden Antrag eingebracht und es ist hierauf in beiden Kammern beschlossen worden: an die Staatsregierung den Antrag zu richten, daß dieselbe der Stände versammlung zu Ernennung von Zwischendeputationen behufs der Prüfung und Begutachtung des Mehnert'schen Antrags für den nächsten ordent lichen Landtag die nach § 114 der Verfassungsurkunde erforderliche Genehmigung erlheile. Zugleich hat die erste Kammer den fernern eventuellen Beschluß gefaßt, mit der nurgedachten Begutachtung die für Berathung der Kirchenvorstands- und Shnodalordnung bestellte Zwischendeputation zu beauftragen, die zweite Kammer aber hat in gleicher Weise der von ihr erwählten zweiten Zwischendeputation alle nicht der Justizgesetzgebung angehörigen und ausdrücklich für die erste Zwischen deputation bestimmten Vorlagen überwiesen. Nun ist zwar über diese Beschlüsse eine Ständische Schrift nicht abgefaßt und Sr. Königlichen Majestät überreicht worden; es fehlt also insoweit an den aus § 132 der Verfassungsurkunde und 8 126 der Landtagsordnung sich ergebenden verfassungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen einer Aller höchsten Entschließung. Obschon jedoch an diesen Voraussetzungen auch in künftigen andern Fällen stets festgehalten ist, haben Se. Königliche Majestät dennoch Erste Abtheiluag, 1. Bauis. 123