965 läßt letztere Maßregel kaum einen erheblich größeren Erfolg, als die biSberige Praxis hoffen, und auch eine während der Debatte über die fraglichen Anträge in der zweiten Kammer von einer Seite befürwortete Bestimmung des Inhaltes, daß jedem Sprecher hierzu nur eine Frist von höchstens l 0 Minuten zu verstatten sei, dürfte, zumal in Hinblick auf § 66 der Landtagsordnnng, schwerlich zu dem gewünschten Ziele führen. Die Staatsregiernng vermag, wie von ihr bei früheren Verhandlungen dieser Angelegenheit in der Ständeversammlung bereits angedeutet, auch von mehreren Mitgliedern der Letzteren selbst ausführlich dargelegt worden ist, die Möglichkeit einer wesentlichen Abhülfe gegen die für alle Betheiligte gleich unerwünschte lange Dauer der Landtage nur in einer durch keine Vorschriften zu regelnden Selbst beschränkung der Debatte und in der Behandlung des Budgets zu erblicken. Auch bei dem gegenwärtigen Anlaß hat der Antragsteller selbst diese Ansicht getheilt, und es ist derselben von anderen Rednern beigepflichtet worden; es dürfte der zur Berathung ausgesetzte Antrag daher namentlich auch in dieser Richtung einer sorg fältigen Erwägung bedürfen. Jedenfalls kann man der Anschauung der geehrten Kammern darin nur bei treten, daß es nicht die Staatsregiernng ist, von welcher specielle Vorschläge zur Abhülfe etwaiger Uebelstände zu erwarten seien, und daß daher diese Angelegenheit nicht der Letzteren zur Erwägung zu überweisen, sondern im Schooße der Kammern selbst und zunächst der von ihr berufenen Zwischendeputationen zu berathen sei. Dem Urtheile der Letzteren hat daher auch mit den obigen Bemerkungen in keiner Weise vorgegriffen werden sollen.