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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.02.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-02-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186502281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-02
- Tag1865-02-28
- Monat1865-02
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.02.1865
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt -es Köuigl. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. M 58. Dienstag den 28. Februar.1865. Bekanntmachung. DaS neue bürgerliche Gesetzbuch, welche- in Gemäßheit der Verordnung vom S. Januar diese- Jahre-, am 1. März diese- Jahre in -rast tritt, bestimmt in den 88 239 bi- 243 Folgende-: § 239. Wer eine verlorene oder sonst abhanden gekommene Sache, von welcher ihm unbekannt ist, wer ihr Eigenthümer ist oder wer sie verloren hat und deren Werth den Betrag eine- Thaler- übersteigt, findet und an sich nimmt, erwirbt da- Eigenthum daran, wenn er von Zeit de- Funde- an innerhalb vier Wochen denselben der Polizeibehörde des Fundorte- anzeigt, die zuständige Behörde den Fund einmal und bei einem Betrage über fünfzig Thaler zweimal in einem öffentlichen Blatte bekannt gemacht und sich, von der Zeit der einmaligen oder letzten Bekanntmachung an, innerhalb Jahresfrist kein zur Abforderung de- Gefundenen Berechtigter gemeldet hat. . § 240. uebersteigt der Werth de- Gefundenen einen Thaler nicht, so erwirbt der Finder da- Eigentbum nach Ablauf eine- Jahre- von der Zeit de- Funde- an, ohne daß eS einer Anzeige bei der Polizeibehörde oder einer öffentl. Bekanntmachung bedarf. Z 241. Als Finder wird auch Derjenige angesehen, welcher den verlorenen Gegenstand zu ergreifen im Begriff war, selbst wenn ein Anderer ihn daran hinderte, um ihm den Gegenstand zu entziehen. tz 242. Meldet sich ein zur Abforderung de-Gefundenen Berechtigter vor Ablauf der im 8 239 bestimmten Jahresfrist, so erhält er da- Gefundene gegen Erstattung der nothwendigen und nützlichen Verwendungen, unter Abrechnung der von dem Finder etwa gezogenen Früchte, muß aber demselben den zehnten Theil de- WertheS, welchen die Sache nach Abzug der -osten hat, als Finderlohn geben. Beträgt der Werth über einhundert Thaler, so hat er vom Mehrbeträge nur ein- vom Hundert zu entrichten. Hierbei werden mehre gleichzeitig gefundene Sachen als eine angesehen. Haben die gefundenen Sachen nur für Denjenigen Werth, welcher sie verloren hat, so hat die Behörde ein Fiuderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen. 8 24S. Der Fmder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand über einen Thaler beträgt, nicht innerhalb vier Wochen von der Zeit der Avsichnahme an bei der Polizeibehörde de- Fundorte- anzeigt, ingleichen der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand nicht über einen Thaler beträgt, aus geschehene Nachfrage verheimlicht, hat keinen Anspruch auf die in 88 239, 240, 242 angegebenen Bottheile. An der Stelle des Finder- erwirbt der Staat das Eigenthum de- Gefundene». Da nach 8 6 der obengedachteu Ausführungsverordnung die Sicherheitspolizeibehörde diejenige ist, welche die im 8 239 vor geschriebenen Bekanntmachungen zu erlaffen hat, fordern wir hierdurch auf, die nach § 239 zu erstattenden Anzeigen künftig bei un- zu machen und gefundene Gegenstände bei uns einzuliefern. DaS Polizei - Amt der Stadt Leipzig. Lerpzig. den 23. Februar 1885. Metzler. Richter. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig den 2V. Februar 186S Vom 1. März d. I. Mittag- 12 Uhr an hat da- III. und IV. Bataillon den Feuerdienst und zwar sammelt sich auf Aeuerallarm da- IV. Bataillon sofort an der Brandstätte, da- III. Bataillon dagegen auf dem Naschmarkte, wo e- al- Reserve stehe« bleibt. Da- I. und II. Bataillon sammelt sich als zweite Reserve erst dann auf den Sammelplätzen, wenn nach dem AuSrücke» der im Feuerdieust stehenden Bataillone Appell geschlagen werden sollte. In Bezug auf die E-eadron und sonst verbleibt e- bei den bisherigen Anordnungen. DaS Lommando der Sommunalgaroe. G. F. Wehrhan, Oberl. v. d. A. Bekanntmachung. Bo» dem an der Waldstraste gelegenen städtischen Grundbesitze sollen die drei auf dem betr. ParzellirungSPlane mit -kr. LS LA. SS. bezeichnet« Bauplätze, nämlich Nr. SS. an der Ecke der Fregestraße vor dem OmnibuSmarstall gelegen, 4593»/» OL. enthaltend, und die gegenüber auf der anderen Seite der Waldstraße gelegenm beiden Plätze Nr. LA. an der Ecke der Fregestraße, 3400 OL. enthaltend, Nr. LS. neben diesem in der Waldstraße, 3200 OL. enthaltend, an die Meistbietenden verweigert werden. Wir fordern Kauflustige aus Dienstag de« IA März d. I. Vormittags 16 Uhr sich a» RathSstelle emzufindrn und ihre Gebote zu thun. Die Versteigerung wird pünttlich zur angegebenen Zeit eröffnet und bezüglich jede- einzelnen Bauplatzes geschloffen werden, sobald ein weitere- Gebot darauf nicht mehr erfolgt. Die Auswahl unter dm Bittern so wre jede sonstige Entschließung bleibt Vorbehalten. Die Versteigerung-- und Verkaufsbedinauvgen so wie der ParzelliruugSplan liegen in unserem Bauamte zur Einsicht au-, auch werde» die zu versteigernden Bauplätze, sowett nöthig, einige Tage vor dem Termine abgesteckt sein. Leipzig, dm 23. Februar 1865. Der Nath der Stadt Leipzig. — vr. Koch. Ceruttt. Bekanntmachung. Die der hiesigen btadteommuv zugehörige, zwischen dem Gohlis-Möckern'schm CommunicationSwege und der Thüringischen Eisenbahn gelegene, 188 ORuthen enthaltende Feldparzelle Nr. A86» de- Flurbuch- für Bohlt- soll für daS laufende Jahr an dm Meistbietenden verpachtet werden. Wir fordern Pachtlustige auf Donnerstag de« 16. März d. I. Vormittags 11 Uhr sich au RathSstelle einzufindm uud ihre Gebote zu thun. Die zur angegebmen Zeit beginnende Liätation wird geschloffen, sobald keine Gebote mehr erfolgen. Die Nu-wahl unter dm Bietern so wie jede sonstige Eutschttrßuug bleibt dem Rathe Vorbehalt«. Leipzig, dm 25. Februar 1865. Des NathS der Stadt Leipzig i0elko«o«ie - Deputation.
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