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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.02.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-02-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186502263
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-02
- Tag1865-02-26
- Monat1865-02
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.02.1865
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 57, Sonntag dm 26. Februar. 1885» Verordnung des Ministeriums des Innern, die Bewegung innerhalb des veterinärärztlichen Personals betreffend. DaS Ministerium des Innern erachtet zu dem Zwecke, um der Commission für das Veterinärwesen, beziehentlich den Bezirks thierärzten die unentbehrliche Ueberstcht über das veterinärärztliche Personal einschließlich der tierärztlichen Empiriker sowie über die Bewegung innerhalb desselben zu ermöglichen, für erforderlich, in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 14. December 1858, die Aus übung der Thierheilkunde betreffend, hierdurch zu verordnen, daß 1) sämmtliche, im Lande bereits seßhafte Amtsthierärzte, Thierärzte und mit Licenzscheinen versehene Empiriker binnen 4 Wochen von Publication dieser Verordnung an ihren dermaligen Aufenthaltsort, eintretende Veränderungen des vorherigen Wohnsitzes aber binnen 4 Wochen von der letzteren an gerechnet, ingleichen 2) alle neu eintretende Amtsthierärzte und Thierärzte binnen 4 Wochen von der ersten Niederlassung im Lande an den Ort der letztern dem betreffenden Bezirkslhierarzte anzuzeigen und eintretenden Falls die unter 1) gedachte Anzeige ebenfalls zu bewirken haben. Unterlassungen dieser Anzeigen sind mit Ordnungsstrafen bis zu 5 Thlr. zu ahnden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Die vorstehende Verordnung ist in allen, §. 21 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend vom 14. März 1851 bezeichneten Zeitschriften zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 18. Februar 1865. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Schmiedel. Bekanntmachung. DaS neue bürgerliche Gesetzbuch, welches in Gemäßheit der Verordnung vom 9. Januar dieses Jahres, am 1. März dieses Jahre in Kraft tritt, bestimmt in den §§ 239 bis 243 Folgendes: § 239. Wer eine verlorene oder sonst abhanden gekommen? Sache, von welcher ihm unbekannt ist, wer ihr Eigenthümer ist oder wer sie verloren hat und deren Werth den-Betrag eines ThalerS übersteigt, findet und an sich nimmt, erwirbt da- Eigenihum daran, wenn er von Zeit des Fukrdes an innerhalb vier Wochen denselben der Polizeibehörde des Fundorte- anzeigt, die zuständige Behörde dm Fund einmal und bei einem Betrage über fünfzig Thaler zweimal in einem öffentlichen Blatte bekannt gemacht und sich, von der Zeit der einmaligen oder letzten Bekanntmachung an, innerhalb Jahresfrist kein zur Abforderung des Gefundenen Berechtigter gemeldet hat. § 240. Uebersteigt der Werth des Gefundenen einen Thaler nicht, so erwirbt der Finder das Eigenthum nach Ablauf eine- Jahre- von der Zeit des Fundes an, ohne daß es einer Anzeige bei der Polizeibehörde oder einer öffentl. Bekanntmachung bedarf. §241. Als Finder wird auch Derjenige angesehen, welcher den verlorenen Gegenstand zu ergreifen un Begriff war, selbst wenn ein Anderer ihn daran hinderte, um ihm den Gegenstand zu entziehen. § 242. Meldet sich ein zur Abforderung de- Gefundenen Berechtigter vor Ablauf der im § 239 bestimmten Jahresfrist, so erhält er das Gefundene gegen Erstattung der nothwendigen und nützlichen Verwendungen, unter Abrechnung der von dem Finder etwa gezogenen Früchte, muß aber demselben den zehnten Theil des Werthes, welchen die Sache nach Abzug der Kosten hat, als Finderlohn geben. Beträgt der Werth über einhundert Thaler, so hat er vom» Mehrbeträge nur ein- vom Hundert zu entrichten. Hierbei werden mehre gleichzeitig gefundene Sachen als eine angesehen. Haben die gefundenen Sachen nur für Denjenigen Werth, welcher sie verloren hat, so hat die Behörde ein Finderlohn nach billigem Ermessen feftzusetzen. § 243. Der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand über einen Thaler beträgt, nicht innerhalb vier Wochen von der Zeit der Ansichnahme an bei der Polizeibehörde des Fundortes anzeigt, ingleichen der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand nicht über einen Thaler beträgt, auf geschehene Nachfrage verheimlicht, hat keinen Anspruch auf die in §§ 239, 240, 242 angegebenen Vortheile. An der Stelle des Finders erwirbt der Staat das Eigenthum des Gefundenen. Da nach § 6 der obengedachten Ausführungsverordnung die Sicherheitspolizeibehörde diejenige ist, welche die im § 239 vor geschriebenen Bekanntmachungen zu erlassen hat, fordern wir hierdurch auf, die nach § 239 zu erstattenden Anzeigen künftig bei uns zu machen und gefundene Gegenstände bei uns xinzuliefern. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Leipzig, den 23. Februar 1865. Metzler. Rlchter. Bekanntmachung. Bon dem an der Waldstraste gelegenen städtischen Grundbesitze sollen die drei auf dem betr. Parzellirungsplane mit -kr. 23. 24. 33. bezeichneten Bauplätze, nämlich . drr. 33. an der Ecke der Fregestraße vor dem OmnibuSmarstall gelegen, 45932/4 lllL. enthaltend, und die gegenüber auf der anderen Seite der Waldstraße gelegenen beiden Plätze Nr. 24. an der Ecke der Fregestraße, 3400 enthaltend, ^ dtr. 23. neben diesem in der Waldstraße, 3200 iHL. enthaltend, !ü>^/N*!M^enden versteigert werden. Wir fordern Kauflustige auf Dienstag den R4. März d. I. Vormittags *0 sich an Rathsstelle emzufinden und ihre Gebote zu thun. Die Versteigerung wird pünctlich zur angegebenen Zeit eröffnet und bezüglich jedes einzelnen Bauplatzes geschloffen werden, sobald ein weiteres Gebot darauf nicht mehr erfolgt. Die Auswahl unter den Bietern so wie jede sonstige Entschließung bleibt Vorbehalten. Die Versteigerung-- und Verkaufsbedingungen so wie der ParzellirungSplan liegen in unserem Bauamte zur Einsicht aus, auch >en die zu versteigernden Bauplätze, soweit nothig, einige Tage vor dem Termine abgesteckt fein. Leipzig, den 23. Februar 1865. ° «-r— werde» Der Math der Stadt Leipzig vr. Koch. Eer rerutti.
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