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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.03.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-03-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186503242
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650324
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650324
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-03
- Tag1865-03-24
- Monat1865-03
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.03.1865
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des Köuigl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 83. Freitag dm 24. März. 1865. Verhandlungen der Stadtverordneten am 15. März L8K5. (Auf Grnnd de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) Herr vr. Stephani brachte zwei Gutachten des Finanzaus schüsse- zum Vorträge, betreffend 1. die Gewährung eines ZählgekdeS von 15 Thlr. jährlich an den Einnehmer der SttftungSbuchhalterei. Der Rath nimmt zur Begründung seines Beschlusses aus den verhältnißmäßig ansehnlichen Umsatz bei dieser Einnahmestelle und die Gewährung ähnlicher Entschädigungen bei anderen Cassen- Expeditionen Bezug. Der Ausschuß sagt in seinem Gutachten: Da der betreffende Beamte, wie nach der Natur des Geschäfts kreise- der Stiftungsbuchhalterei vorauszusetzen, den jährlichen Ge summt - Einnahmebetrag, in der Hauptsache wenigstens, nicht in einzelnen kleinen, im rasch drängenden Verkehr zur Caffe gebrachten Summen, sondern in größeren Capitalien oder in bestimmt nor- mirten Zinsbeträgen und Coupons vereinnahmt, also bei einiger Vorsicht Manco'S nicht zu vertreten haben wird, auch sein Gehalt angemessen normirt erscheint, so räth der Ausschuß einstimmig der Versammlung an, die Ertheilung ihrer Zustimmung zum RathS- beschlusse abzulehnen. Dieser Antrag fand einstimmige Annahme. 2. Den vom Rath übersendeten ersten CaffenauSweiS über den Stand der neuen Anleihe. Der Ausschuß hatte dagegen nichts zu erinnern. Ferner referirte Herr Adv. Helfer Namen- de- Ausschusses für Kirchen, Schulen und milde Stiftungen über 3. die Einrichtung und das Budget der Bienerschen Blinden stiftung. Der Rath schreibt hierüber u. A. „ 1. In unserer, die Biener-Stiftung betreffenden Zuschrift vom 28. October 1862 theilten wir bezüglich de- Verpflegungs beitrags für die auszunehmenden Kinder Ihnen mit, daß wir von Inländern jährlich 64 Thlr., von Ausländern dagegen die volle Verpflegungssumme beanspruchen würden.- , Hiermit zeigten Sie nach Ihrem Rückschreiben vom 30. Juli 1863 Sich einverstanden, beantragten aber gleichzeitig, daß nicht bloS — wie wir beschlossen hatten — unheilbare, sondern auch heilbare Kinder ausgenommen würden." »Diesem Anträge sind wir beigetreten." »Hierauf haben wir die Aufnahmebedingungen festgestellt und in diesen die volle Verpflegungssumme (für Ausländer) auf jähr lich 150 Thlr. bemessen, deren Erhöhung jedoch, dafern solche künftig sich nöthig machen sollte, uns Vorbehalten." ,2) Ferner geben wir den Haushaltplan der Biener-Stiftung. Wir haben in demselben sechs Inländer als in der Anstalt be findlich angenommen, und zugleich die Kosten der BeschäftigungS- anstalt mit in Anschlag gebracht. Außerdem bemerken wir erläu terung-weise, daß die für Beköstigung der Lehrerin ausgeworfenen 100 Thlr. dann, wenn der Director sich verheirathen und dessen Frau die Stelle der Hausmutter und Lehrerin einnehmen sollte, in Wegfall kommen, wie in gleichem Fall der Gehalt derselben an 200 Thlr. dem Director zuwächft. * »Wir ersuchen Sie: Zu gedachtem HauShaltplane, soweit Solches nicht bereit- geschehen, zuzusttmmen." 3) Für die innere Einrichtung endlich sind 900 Thlr. ge fordert, deren Verwilligung der Rath beantragt. Diele 900 Thlr. sollen von den bisher erwachsenen Capital- zinsen bestritten werde». Die Aufnahme- und VerpflegungSbedingungen lauten nach der Fassung des Raths: Leip^g 8- i. Die Biener-Stiftung für blinde Kinder hat den Zweck, blinden Kindern vom zurückgelegten sechsten Lebensjahre bis zur Confir- mation Unterkommen, Erziehung und Unterricht zu gewähren. Als blind werden nur Diejenigen betrachtet, welche mittelst de- GesichtSsinneS Gegenstände wahrzunehmen nicht vermögen und bei ihrem Thun und Bewegen wesentlich auf die Benutzung de- Tast sinn- hivgewiesen sind. 8 2. Ausgeschlossen von der Aufnahme. sind Geisteskranke, Epilep tische. Bildung-unfähige und mit ansteckenden Krankheiten oder mit schweren körperlichen Gebrechen Behaftete. § 3. Die Aufnahme hängt von der Genehmigung de- Stadtraths zu ig ab und sind Gesuche um Aufnahme bei diesem einzureichen, enselben sind beizulegen ». ein gerichtsärztliches Zeuaniß Über den gesammten geisti gen und körperlichen Zustand de- Aufzunehmenden, d. der Impfschein, . v. der Heimathsschein nebst Geburtsschein. Im Uebrigen behält der Rath sich vor, zu verlangen, daß der Aufzunehmende vor der Aufnahme der AnstaltSdirectton sich per sönlich voiAelle. Jede- Kind hat, außer dem Anzuge, den eS trägt, mitzubriugen: 2 paar Strümpfe, 2 Hemden, 1 Jacke, 1 paar Beinkleider l , 1 Weste s Knaben. 1 Rock, die Mädchen. 8 4. Der jährliche normalmäßige Verpflegbeitrag für einen Zögling der Anstalt beträgt bis auf Weiteres für Inländer (Sachsen) Vier undsechzig Thaler und für Ausländer (Nicht-Sachsen) Einhundert- 'igThaler. l)afür gewährt die Anstalt Aufsicht und Unterricht, Wohnung, Kost, Heizung, Lagerstätte, Bekleidung und Wäsche, ärztliche Pflege und Medicin. 8- 5. Die Verpflegbeiträge sind im Voraus in vierteljährlichen Teil zahlungen den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. October jeden Jahre- an die AnstaltSdirection zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Ausnahme bis zum nächsten der vorerwähn ten Zahlungstermine ist ber der Zuführung zu zahlen. 8- 6. Der Stadtrath zu Leipzig wird, so weit die Kräfte der Stif tung hierzu ausreichen, für Inländer (H. 4.) eine oder mehrere Freistellen gewähren. 8- 7. Die Giltigkeit jeder Aufnahmeverordnung ist auf drei Monate beschränkt. Wird die Zuführung de- Aufzunehmenden binnen der selben unterlassen, so Ist um die Aufnahme anderweit nachzusuchen. 8- 8. Die Entlassung de- Zögling- kann vor der Confirmation ver fügt werden ». wenn die Vorauszahlungen (ß. 5.) nicht pünctlich erfolgen; b. wenn eS sich zeigt, daß der Zweck der Aufnahme an dem Zöglinge nicht erreicht werden kann ; e. wenn die Entfernung desselben wegen unsittlichen Ver haltens nöthig wird, oder die längere Beibehaltung wegen hervortretender geistiger oder körperlicher Gebrechen over sonst, mit den Verhältnissen der Anstalt nicht länger ver einbar erscheint. Auch wird die Entlassung verfügt ä. wenn die zur Erziehung de- Zöglings verpflichteten Per sonen beziehentlich dessen rechtliche Vertreter darauf an tragen.
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