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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.03.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-03-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186503177
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650317
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650317
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-03
- Tag1865-03-17
- Monat1865-03
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.03.1865
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Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. W 76. " Freitag den 17. März. MS. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermeffe beginnt am L. Mai und endet mit dem 20. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den ZollvereinSftaaten und den K. K. Oester- reichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Waaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Ein packen die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung sonüe spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil halten, ist daS AuSpacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 27. April, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den ZollvereinSftaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ange- hörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil ru halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhallen der den ZollvereinSftaaten und den K. K. Oester- reichischen Staaten nicht ungehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Metzwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10> Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des Waarenverschlufses an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Math der Stadt Leipzig. Leipzig, am 25. Februar 1865. vr. Koch. Schleißner. Vorlesungen des Herrn Prof. vr. Luntze. Leipzig, 15. März. Seinen heutigen, fünften Vortrag im BuchhandlungS-Gehilfen-Verein begann Redner mit einem kurzen Rückblick auf die zuletzt von ihm erörterte Frage, wer bei Unter gang von Büchern rc. den Schaden zu tragen habe, ob allein der Sortimenter oder theilweise auch zugleich der Verleger, eine Frage, welche dahin Beantwortung gefunden, daß bei dem gänzlichen Fehlen eines gesetzlichen Anhalts und weil die Arbeit beider Theile eine gemeinsame sei, eine Repartition billiger Weise geboten er scheinen dürfte. Wenn in der Uebereinkunft vom 2. Mai 1847 auf das Verhältniß der Affecuranz durchgehend- Rücksicht genommen worden, so müsse dagegen ein gehalten werden, daß von Hause aus dem Sortimenter die Pflicht der Versicherung nicht auferlegt werden könne. Eine hierauf bezügliche Gesetzesbestimmung oder eine Usance sei nicht vorhanden. Eine andere Frage sei aber die, ob, wenn der Sortimenter assecurirt hat, der Verleger an dem etwaigen Ersatz aus der Ver sicherung Theil haben solle oder nicht? Die Frage sei zu bejahen; — die Gesammtentschädigung könne dem Verleger billiger Weise nicht zufließen. Nach der obigen Uebereinkunft, welcher übrigens ein großer Theil der Buchhändler bisher noch nicht beigetreten ist, hafte der Sortimenter gar nicht für Unfälle, wenn dr überhaupt nicht in der Lage gewesen zu afsecuriren, also in Fällen, wo die Ver sicherungsgesellschaft eine Affecuranz nicht zuläßt, wie z. B. für Kriegsschäden. Sei dagegen der Sortimenter in der Lage gewesen zu versichern und habe er Solches wirklich gethan, so solle er ge halten sein, zwei Dritttheile des Nettopreises an den Verleger zu vergüten; hei einzelnen Sendungen aber hafte der Sortimenter für den ganzm Schaden. In der Uebereinkunft stehe ferner zwar, daß verbetene DiSponenden in gleicher Weise wie alle übrigen ConditionSsendungen betrachtet werden sollten, allein juristisch lasse sich Solches nicht rechtfertigen. Wenn in dieser Hinsicht bisher nur von vorhandenem Zufalle die Rede gewesen, so frage es sich, wie eS zu halten sei, wenn eine Verschuldung Seiten des Sortimenters vorliege. Nach allge meinem, für alle EontraetSverhältniffe aufgestelltem RechtSprincipe hätten die dabei interessirten Parteien für den selbst durch ein Ver sehen herbeigeführten Schaden aufzukommen; dagegen haste diejenige Partei, welche kein Interesse daran habe, nur für grobes Ver schulden. Auch für solche Verschuldung oder geringe Versehen habe der Buchhändler einzustehen, welche durch seine Leute, durch sein Personal herbeigeführt worden sind. Indessen gestalte sich der Fall anders, wenn der Sortimenter sich anderer Vermittelung als durch seine Leute bedient habe. Dann habe er, abgesehen von Verschulden in der Auswahl und in der Instruction, nicht für jeden Unfall Seiten dieser Personen einzustehen. Modificirt könnten diese Grund sätze der Haftung werden bei auf irgend einer Seite vorhandenem Verzüge, z. B. wenn der Sortimenter die betreffenden Remittenden wider Willen des Verlegers zurückhält, oder wenn der Verleger der Annahme der ihm rechtzeitig übermittelten Remittenden sich weigert; letzteren Falls hafte der Sortimenter nur allein für grobe Versehen rc. Anlangend das Verhältniß des Commissionairs, so hatte Redner bereits in einem frühern Vorträge auf den durchgreifenden Unter schied eines kaufmännischen CommissionairS von demjenigen, wie er sich im Laufe der Zeit im Buchhandel gestaltet, ausführlich sich verbreitet. Unter Hinweis hierauf berührte derselbe sodann zwei für den Buchhandel besonder- interessante Puncte, nämlich daS Retentionsrecht und daS mit besondern Rechtsfolgen ausgestattete Faustpfand. Im gewöhnlichen Leben komme, führte der Vortragende aus, insbesondere in allen denjenigen Fällen, wo eine gewisse Connexität zwischen Forderung und Sache bestehe, ein Retentionsrecht zwar auch vor, allein nur in beschränktem Maße. Im kaufmännischen Verkehr jedoch, zumal bei laufenden Verbindungen, solle nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche der Kaufmann Alles reti- niren können, was er vom Gegner im Besitze habe, mit Ausnahme von solchen Gegenständen, welche ihm zu einem ganz besondern Zweck, mit einer Auflage überschickt worden waren, z. B. wenn ich Jemandem eine Geldsumme mit dem Bemerken übermittele, dieselbe an einen Dritten auszuzahlen. Hier würde eine Compen satio« sich zu einer strafbaren Selbsthülfe gestalten. Im Concurse dagegen dürfe daS Retentionsrecht unter allen Umständen auSgeübt werden. Hinsichtlich des Faustpfandes, d. i. des Pfandrechtes unter gleichzeitiger Befitzübertragung, wurde noch bemerkt, daß bei schrift lichen Verträgen der Inhaber des Faustpfandes, des als Sicherung dienenden Gegenstandes, gewisse Vonheile haben solle; man könne auf Leistung klagen eventuell mit der Drohung auf Aneignung
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