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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-04-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186504107
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650410
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-04
- Tag1865-04-10
- Monat1865-04
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1865
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^ * Amtsblatt des Köuigl. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. 100. Montag den 10.'April. 1865. Bekanntmachung. Die diesjährige Leipziger Ostermeffe beginnt am L. Mai et mit dem 2V. Mai. Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester- ch e n Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu lern verboten. Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden en und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Ein packen die Eröffnung der Meßlocale in ern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. kede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, , selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der , also vor dem 27. April, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ange- en Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum !en der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. Eben so bleibt das Hausiren jeder Art schen Staaten nicht anaehörigen e, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zo Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtluhen Lösung des Waarenverschlüffes an bis mit Ende der Woche nach wocde das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Leipzig, am 25. Februar 1865. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. -er Georgenhalle befindet sich von heute an eine der neueingerichteteu Nachtfeuerwachen. Leipzig den 3. April 1865. Der Rat- der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Xe beiden im Rathhause am Naschmarkte befindlichen, dermalen an Herrn Johann Gustav Böhne »ou., in Firma »Gottlob Böhne, vermiethetea Gewölbe sollen einzeln oder zusammen von Johanni- d. I. ab anderweit auf Jahre an den Meistbietenden vermiedet werden. " hlustige haben fich Dienstag den 1L. April d. I. Vormittag- LL Vhr, zu welcher Stunde der LicitationStermin erden wird, an Rathsstelle emzufinden und ihre Gebote zu thun. werden, n Rathe lgesehen werden. pzig, den 27 März 1865. De- Rathe- der Stadt Leipzig Finanz - Deputation. — - " - >» ' - " - > -«Handlungen der Stadtverordneten am 2S. Mir, 1S8S. > Grund de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) Bicevorsteher vr. Günther trug das Gutachten ,-auSsLuffeS über die Rückäußerung de- Rath- auf ragte freie Wahlrecht der Stadtverordneten bei Besetzung e- Bürgermeister - Amt- vor. — Dasselbe lautet: der Berathung des Ausschusses wurde unter Bezugnahme l Vorgang in Dr -'S bmern aus gemeinsamen Antrag der dortigen Körperschaften Verordnung vom 4. December 1860 eine authentische Inter- 'nl der einschlagenden Bestimmungen der Städte-Ordnung -egeben habe, daß der Stadlrath der Gemeindevertretung ce-den hervorgehoben, daß bä um I der freie Wahlrecht de- zweiten Bürgermeister- zugestehen könne, r dieser Entscheidung de- Ministerium- erscheine die Be de- Rach-, daß er fich nicht für berechtigt an Bestimmungen im Sirlmr dtS freien Wahlrechts zu beantragen. Herr Geh. Rath von Wächter fragte, ob der Ausschuß mit diesem seinen Anträge vor der Haud alle- Weitere bezüglich der Wahl selbst in der Schwebe halten wolle, worauf der Herr Referent bemerkte, daß der Ausschuß auf baldige beifällige Entscheidung de- Raths hoffe. Herr Vr. Schildbach beantragte schon jetzt und Unerwartet Erklärung de- Rath aus den heute vom Ausschuß empfohlenen Antrag zu be schließen, daß die Wahl aus den vom Rath vorgeschlagenen Caudidaten vorzunehmen fei. Der Antrag fand ausreichende Unterstützung, ward aber von m vr. Hehner mit der Bemerkung bekämpft, daß ein geringer . chub gar nicht in Frage komme, wenn e- fich, wie hier, darum handele, der Gemeinde em Recht zu erringen. ES laste sich aber un Hinblick auf die Dresdener Verhältnisse wohl erwarten, daß der Rath den Wunsch de- Collegium- ungesäumt in nochmalige Erwägung ziehe« und demselben entsprechen werde. Herr Näser fügte hinzu, daß dem Vernehmen nach schon MnoritLt im Rathe für die Ansicht be dach die Ueu beigebrachten Thatsache« au- tr^, an besten liberaler Gesinnung ja wohl r«
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