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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-04-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186504211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650421
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650421
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-04
- Tag1865-04-21
- Monat1865-04
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1865
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Anzeiger. r - > . § . r. ldnei «IM! nftltz. rür'lj Ltadt aalftld. Eohv .er H-f. st,dt Schind a. nhost. cg, >»d . HM! und Rehau. hla, weißer l, «eß üffeler viel de Vutt! 4- l, Hotel », und m< Dr» Vien, ister au«! Et-tt! äo. in, und zig, H. Litten! a/N.. n, Hotel de diel, di! Königs«, tha, era, Sl z, Hotel c, goldner rnbrrg, Selgrad, stN-Netj >4 88.25,1 .80; ll.35; 7.25; Neuestes insolS 7.«S. e SS. » Gz Lo«b. . «7.LS,I Wchapt-I » pr. U 1200 o Tr. b -Occkl. -Mai ivOK.! ugust 12», Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths da Stadt Leipzig. Freitag den 21. April. 1885» Bekanntmachung, die Reinhaltung der Straßen betreffend. rholt bei uns angebrachte Beschwerden über Unterlassung der den Grundstücksbesitzern obliegenden Reinhaltung der Straßen uns zu folgenden, im wohlfahrtS- uno gesundheitspolizeilichen Interesse nöthigen Anordnungen: 1) Jeder Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der längs der Straßenfront« seines Grundstücks befindlich» Theil der Straße, und zwar bei gepflasterten Straßen bis zu deren Mitte, bei anderen bis mit der Tagerinne an jedem Markttage in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr gekehrt werde. 2) Bei trockener Witterung ist zur Verhütung des Staubes vor dem-Kehren die zu reinigende Fläche mit Wasser zu besprengen. 3) Der in den Tagerinnen sich sammelnde Unrüth darf nicht in die Einfalllöcher der Nebenschleußen gekehrt werden, sondern ist mit dem Straßenkehricht in Haufen zusammenzubringen; etwaige Verstopfungen der Schleußeneinfalllöcher sind entweder sofort zu beseitigen, oder in der Expedition des MarstallS oder auf der Wache unter dem Rathhause anzuzeiaen. 4) Nur an den unter 1. bemerkten Tagen und Stunden düiffen aus den Grundstücken Kehricht, Stroh. Papier, Küchenabfälle und dergleichen auf die Straße geschüttet werden; übrigens ist eS zu empfehlen, dergleichen Abgänge in Körben oder Kübeln zur Abfuhr» während der ebengedachten Zeit bereit zu halten. 5) Asche, Bauschutt, Scherben, Muschelschaalen, Steine und dergleichen dürfen weder zu den Kehrichthaufen auf die Straße gebracht, noch mit dem Hauskehricht vermischt in Körben oder Kübeln zur Abfuhre gegeben werden. K) Wenn außer der regelmäßigen Kehrzeit beim Auf- und Abladen oder beim AuSpacken von Maaren oder Meubles auf der Straße Stroh, Heu und dergleichen verstreut worden, so ist Solches sofort nach beendigter Arbeit bei Seite zu schaffen. 7) Schutt-, Sand- und Erdhaufen sind vor Abends 10 Uhr von der Straße wegzubringen. 8) Bei Schneefall und Frost hat jeder Grundstücksbesitzer längs der Straßenfronte seines Areales den Fußweg und die Tagerinnen von Schnee und Eis reinigen, den Schnee auf der Fahrbahn aber bis zu deren Mitte zusammenschaufeln und an der nach der Straße zu gelegenen Seite der Tagerinnen in Haufen bringen zu lassen, auch bei Glätte den Fußweg durch Streuen von Sand, Asche oder Sägespähnen gangbar zu erhalten; das vor den HauS-Eingängen oder Einfahrten liegende bossirte Pflaster ist bei Frostwetter täglich mit Sand oder Asche zu bestreuen. S) Schnee und Eis dürfen nicht aus den Grundstücken auf die Straßen geschasst werden. vorstehenden Anordnungen gellen ohne Ausnahme für sämmtliche Grundstücksbesitzer, in der inneren Stadt sowohl als in Men, wögen die Straßen zur Unterhaltung auf städtische Kosten übernommen sein oder nicht. Nur rückstchtlich der Kehrtage er bis auf Weiteres bei unserer Bekanntmachung vom 30. Januar 1860 in Bezug auf die in derselben genannten Straßen. Grundstücksbesitzer und deren Stellvertreter haben bei eigener Verantwortung darauf zu sehen, daß auch von ihren Mieth- diese Anordnungen streng befolgt werden. mdlungen werden mit Geldbußen bis zu 20 Thlr. oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Hempel. Leipzig den 17. Februar 1865. Bekanntmachung. Wege des ZohannlSthaleS sind neuerlich in einer zu ausgedehnten Weise als Reitwege benutzt worden, und daher genöthigt hiermit 1) das Reiten mehrerer Personen neben einander und 9) das Anreiten und Dresstren der Pferde thale bei Strafe zu verbieten. .erwarten wir, daß alle Reiter, welche die Wege daselbst passiven, auf die zu Fuß gehenden Personen die gebührende »ehmen und sich stets in der Mitte der Wege halten. Der Rath der Stadt Leipzig. ,ig, den 20. April 1865. vr. Koch. vr. Hempel. Bekanntmachung. hiesigen Bürger Herrn Carl Gottlieb Schubert ist auf sein Ansuchen heutigen Tages Concession zur gewerbmäßigen von Agenturgeschäften und zwar zur Vermittelung von Kauf- und Tausch Verträgen, so wie von Geldgeschäften ertbeilt Leipzig, am 10. April 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Vollsack. vr. Günther. Bekanntmachung. «der Georgenhalle, Brühlfeite, zwischen der Gensel'schen Materialwaarenhandlung und dem HauSeingange befind- deu Gewölbe sollen einzeln oder zusammen von Ablauf der diesjährigen Ostermeffe an auf drei Jahre Meistbietenden vermiethet werden. fordern Miethlustige hierdurch auf, sich Dienstag d'eu 2S. d. M. Vormittags II Uhr an Rathsstelle einzufinden ! Gebote zu thun. k Lickation, welche zur angegebenen Stunde beginnt, wird geschloffen, sobald weitere Gebote nicht mehr erfolgen, it Lr-wahl unter den Bietern so wie jede sonstige Entschließung bleibt dem Rathe Vorbehalten. ^LicitationS- und VermiethungSbedingungen liegen an NaihSstelle zur Einsicht aus. Leipzig, den 18. April 1865. Des Raths der Stadt Leipzig Finanz-Deputatton. lieber Giro-Verkehr. die ganze Richtung unserer Zeit auf allen Gebieten I welcher gewöhnlich mit »Giro-Verkehr- bezeichnet wird, das ,me muere größere Erleichterung de-Verkehrs, Schnellig-z Mittel, um den Geldumlauf eines Handelsplatzes in einem so keit sowohl als Sicherheit desselben herbeizuführen, so gewährt auch m dem Bereiche des Bankwesens der Zweig des Depositenwesens,
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