dazu geschaffen, für ihre Mitglieder eine melkende Kuh zu fein, ihnen Eiukvmmen zu verschaffen, ihren Erwerb und ihre Wirtschaft zu fördern. Eine Rechtsperson, die aus schließlich gemeinnützigen Zwecken dient, ist ein weißer Rabe. Der Bundesrat wird selten in der Lage sein, eine Ent scheidung der in § 7 K.G.St.S.G. vorgesehenen Art im bejahenden Sinne auszusprechen. Der Zweck, dem die Vermögensminderung während eines bestimmten Zeitraumes dient, ist hier in der Regel der, durch Ausschüttung des Ge winns, durch Verteilung des Überschusses im Auseinander setzungsverfahren (Liquidation) an Mitglieder Einkommen zu liefern, der Zweck, dem der Vermögensbesitz in einem bestimmten Zeitraum dienen soll, in der Regel der, ein Brunnen zu sein, aus dem immer wieder Einkommen für die Mitglieder geschöpft werden kann. Anders liegt es aus dem Gebiete der Besteuerung der natürlichen Personen. Auch hier wird zwar durch den Ent wurf dem Zwecke insoweit Rechnung getragen, als ein Mindestbetrag des Vermögens, des Vermögenszuwachses, des Zuwachs gewordenen Mehreinkommens steuerfrei bleibt. Allein damit ist der Entwurf fertig. Ter Mindestbetrag ist immer so berechnet, daß er nur die Person des Steuer pflichtigen im Auge hat. Und doch lebt der Mensch nicht für sich allein, sondern ist ein geselliges Wesen. Von dem Einkommen lebt nicht nur der Steuerpflichtige, sondern leben auch alle diejenige», denen er den Unterhalt voll ständig oder teilweise gewährt. Daraus achtet der Steuer gesetzgeber ineist sehr wenig, und doch ist nichts so verfehlt, als gerade diese Nichtachtung. Das kostbarste Gut jedes Staates sind seine.Menschen, die Köpfe, Arme und Beine seiner Bewohner. Wichtiger als alle Beträge, die der Steuer pflichtige zur Anschaffung von edlem Metall, Edelsteinen und Perlen aufwendet, sind Beträge, die er zum Unterhalt anderer Mitbewohner des Staates verausgabt, und zwar auch dann noch, wenn diese Köpfe, Arme und Beine nicht mehr arbeiten können, weil dadurch dem Staat, der Ge meinde die Last abgenommen wird, ihre Besitzer aus öffent lichen Mitteln zu unterhalten. Einer der obersten Grundsätze jeder gesunden und ge rechten Steuerpolitik muß daher sein, die Steuergesetz gebung so einzurichten, daß alle die Beträge steuerfrei bleiben,