des Reiches die Anwendung jenes Grundsatzes und be stimme: Für die Veranlagung der Steuer wird das Ver mögen und das Einkommen derjenigen Menschen zusammen gerechnet, die einen gemeinschaftlichen Hausstand sichren, es sei denn, das; die Führung des gemeinschastlichen Haus standes durch einen eine Gegenleistung bietenden Vertrag oder letzten Willen begründet ist. Diese Bestimmung wäre also das Gegenstück zu der oben angeregten. Für die Besteuerung ist von Wichtigkeit, ob aus demselben Geldbeutel mehrere Menschen leben, aber ebenso, ob mehrere ihre Geldstücke in ihn legen. Beide Grundsätze werden bei der Besteuerung des Ver mögens und des Einkommens mehr beachtet werden müssen, als cs bisher geschehen ist. Freilich enthält der Entwurf des .striegsgewinnsteuergesetzes nicht eine Besteuerung des Besitzes oder des Einkommens, sondern des Vermögens zuwachses und des Mehreinkommens, soweit es als Ber- mögenszuwachs am Ende des Veranlagungszeitraumes vor handen ist. Nicht das Vermögen, nicht das Einkommen soll getroffen werden, sondern der Mehrbetrag, der sich ergibt, wenn man das am Ende des Veranlagungszeitraumes vor handene mit dem an seinem Beginn vorhandenen vergleicht. Soweit dieser Mehrbetrag dadurch entstanden ist, das; der Steuerpflichtige Mehreinkommen anfgespeichert hat, soll der Zuwachs besonders besteuert werden. Es liegt aus der Hand, das; bei einer solchen Art der Besteuerung der Grundsatz, das; die Beträge der Aufwendungen abgezogen werden; dürfen, die vom Steuerpflichtigen für den Unterhalt anderer ansgegebcn worden sind, keine Anwendung finden kann. Denn getroffen wird nur der Vermögenszuwachs, das ist der Betrag, der nach Bestreitung sämtlicher Ausgaben ver blieben ist. Jedoch ist jeder Besitz nicht nur ein Ergebnis der Ver gangenheit, sondern auch eine Grundlage der Zukunft. Er ist in erster Linie dazu bestimmt, sei es durch seine Ver äußerung, sei es durch Lieferung von Einkommen, sei es in Verbindung mit aus anderen Quellen fließendem Einkommen, denn Steuerpflichtigen die Mittel zu geben, um den Unter halt für sich und diejenigen, denen er den Unterhalt gewährt, zu bestreiten. Insoweit muß jener Grundsatz Beachtung finden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Vermögens-