12 Zuwachs für sich allein steht, mit anderen Worten, ob der Steuerpflichtige überhaupt nur das Vermögen besitzt, das er im Veranlagungszeitraum erworben hat, oder ob neben ihm noch anderes Vermögen vorhanden ist, fo daß also wirk lich in der angegebenen Zeit eine Vermehrung des Vermögens, ein Vermögenszuwachs, stattgefunden hat, oder ob neben ihm noch eine dauernd weiterfließende Ein kommensquelle vorhanden ist. Diesem Gesichtspunkt trägt der Entwurf insoweit Rechnung, als er die Aufwendungen berücksichtigt, die der Steuerpflichtige zukünftig für seinen eigenen Unterhalt machen muß, also die Kosten seines eigenen standesgemäßen Unterhaltes, wenn auch nur in beschränktem Umfang, und zwar in den §§ 7—8, II Abs. 3. Beträgt das am Ende des Veranlagungszeitrauines vorhandene Vermögen (also auch das zufammengerechnete Vermögen mehrerer denselben Haushalt teilender Personen) nicht mehr als 6000 Mark, so bleibt der darin enthaltene Vermögenszuwachs (also auch der ineinander gerechnete Vcrmögenszuwachs mehrerer denselben Hausstand bildender Personen) steuerfrei. <§ 8 Abs. 1.) Beträgt dieses Vermögen mehr als 6000 Mark, so bleibt der darin enthaltene Vermögenszuwachs steuerfrei, wenn er nicht mehr als 3000 Mark beträgt, (ß 7.s Beträgt dieses Vermögen nicht mehr als 9000 Mark, so bleibt der darin enthaltene 3000 Mark übersteigende Vermögenszuwachs auch steuerfrei, wenn er nicht mehr als 6000 Mark beträgt. (H 8 Abs. 2.) (Das Wort „Ver mögensbetrag" in K 8 Abs. 2 ist irreführend. Es könnte dahin verstanden werden, daß durch den Vermögenszuwachs ein Betrag des Gesamtvermögens — also Vermögen plus Vermögenszuwachs — von 6000 Mark nicht überschritten werden darf. Dann würden Vermögen plus Zuwachs immer höchstens 6000 Mark betragen können. Es wird aber gerade vorausgesetzt, daß Vermögen plus Zuwachs sich bis aus 9000 Mark belaufen können. Es muß also an statt „Vermögensbetrag" heißen „Betrag".) Damit ist der Entwurf beim gewöhnlichen Vermögens zuwachs fertig. Es fehlt eine Bestimmung, daß, wenn bei einem Vermögen von mehr als 6000 Mark der Zuwachs mehr als 3000 Mark beträgt, 3000 Mark Zuwachs abgezogen werden dürfen. Das würde aber nur der Gerechtigkeit entsprechen.