14 zukünftig machen muß, um den Unterhalt anderer zu be streiten. Das kann ungefähr in folgender Weife geschehen: Gewährt der Steuerpflichtige am Ende des Veranlagungs zeitraumes einer der in § 11 I B.St.G. bezeichneten nach tztz 1602 slg.' B.G.B. an sich nnterhaltsberechtigten Per sonen voraussichtlich nicht für kürzere Zeit den Unterhalt, ohne hierzu durch einen eine Gegenleistung gewährenden Vertrag oder letzten Willen (man denke an den Tienstvertrag, Auszug zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Unter haltsempfänger, an eine Schenkung, Erbeinsetzung, ein Ver mächtnis eines Tritten zugunsten des Steuerpflichtigen mit der Auflage, dem Unterhaltsempfünger den Unterhalt zu gewähren) verpflichtet zu sein, so erhöht sich für jede der artige Person der steuerfreie bezw. abzugsfähige Betrag des Vermögenszuwachses um 3000 Mark, wenn sie voll jährig ist, um 2000 Mark, wenn sie minderjährig ist. Oie währt er nur einen Teil des Unterhalts, so findet die Erhöhung nur zu dem entsprechenden Teil statt. Selbstverständlich sind die Zahlen in gewisser Weife willkürlich. Den Bruchteil, der bei der Berechnung des Ruhegehaltes der Witwen und Waisen öffentlicher Beamten angenommen wird, kann man nicht zugrunde legen, weil er zu niedrig ist. Den vollen steuerfreien bezw. abzugs- fühigen Betrag, der den Steuerpflichtigen selbst trifft, kann man nicht wühlen, weil meistens alle derartig verbundenen Menschen in einem gemeinsamen Hausstand leben und daher die Unterhaltsauswendungen für jede zweite und dritte Person geringer sind als für den Alleinlebenden. Kleine Ungerechtigkeiten werden im einzelnen nicht zu vermeiden sein. Aber der Grundsatz muß unter allen Umständen fest gelegt werden, soll die Steuergesetzgebung gerecht und ge sund sein. Das gilt dann im ganz besonderen Maße, wenn nach dem Vorschläge des Hauptausschusscs des Reichstages die Abgabe nicht nur von dem Zuwachs erhoben werden soll, der ans angesammeltem Mehreinkommen besteht, sondern von dem Mehreinkommen schlechthin, auch dann, wenn es während des Veranlagungszeitranmes ansgegeb.en worden ist. Dann muß der Grundsatz noch insofern besonders ausgestaltet werden, als auch der Unterhalt, der in der Vergangenheit gewährt worden ist, berücksichtigt werden muß.