15 Tie sich so ergebenden Abänderungsvorschläge sind wie folgt zusannnenzufassen: Tie 7, 8, II Abs. 3 nnd 18 des Entwurss fallen weg. Dafür wird bestimmt: 8 7. Beträgt am Ende des Veranlagungs zeitraumes das voraussichtlich nicht vorübergehende Einkommen nicht mehr als 3000 Mark oder das Vermögen nicht mehr als 6000 Mark, so bleibt ein Vermögenszuwachs bis zur Höhe von 5000 Mark steuerfrei. Beträgt dieses Einkommen mehr als 3000 Mark oder dieses Vermöge» mehr als 6000 Mark, -so sind von dem Vermögenszuwachs 5000 Mark ab zuziehen. 8 8. Gewährt der Steuerpflichtige am Ende des Beranlagungszeitraumes einer der in 8 H I B.St.G. bezeichneten an sich nach 88 1602 flg. B-G.B. unterhaltsberechtigten Personen auf einen voraussichtlich längeren Zeitraum Unterhalt, ohne hierzu durch einen eine Gegenleistung bietenden Vertrag oder letzten Willen verpflichtet zu sein, so erhöht sich für jede unterhaltene Person der steuerfreie oder abzuziehende Betrag des Ver mögenszuwachses um 3000 Mark, wenn sie voll jährig ist, nur 2000 Mark, wenn sie minderjährig ist. Gewährt er nur einen Teil des Unterhalts, so findet die Erhöhung nur zu dem entsprechenden Teile statt. 8 18. Für die Veranlagung der Steuer wird das Vermögen und das Einkommen derjenigen Personen zusammen- und ineinandergerechnet, die einen gemeinschaftlichen Hausstand führen, ohne hierzu durch euren eine Gegenleistung bietenden Vertrag oder letzten Willen verpflichtet zu seiu. Diese hier als 8 18 bezeichuete Bestimmung wird besser hinter den 8 >9 gestellt, so daß der jetzige 8 19 dann 8 18, diese Bestimmung aber 8 19 wird. Wird ungefähr in dieser Weise der Entwurs abgeündert, so entspricht er den Grundsätzen einer gesunden und gerechten Steuerpolitik. Denn dann ist das Reich nicht nur darauf