18 3. Die Uriegsgewinnbesteuerung und das Diensteinkoininen der Heeres angehörigen. Die Kriegsgewinnsteuer ist eine allgemeine Steuer, d. h. sie trifft grundsätzlich alle Personen ohne Ausnahme, die einer der vom Gesetz aufgeführten Gattungen angehören. Sie trifft bei den natürlichen Personen, den Menschen, den Vermögenszuwachs, soweit er in der Zeit vom l, Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 erzielt worden ist, den jenigen Teil des Vermögenszuwachses aber doppelt, der aus aufgespeichertem Einkommen besteht. Nun bestimmt aber das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874: Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Ent richtung der Staatssteuern regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870. Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffiziers- und Gemeinen standes sowie für den Fall der Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Fest stellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubten standes und deren Familien für die Monate, in denen jene sich im aktiven Dienst befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. Welches ist das Verhältnis dieser Bestimmung zur Kriegsgewinnbesteuerung der natürlichen Personen? Stellt man sich den Inhalt jeder der beiden Gruppen von Rechts sätzen als eine von einem Kreis eingeschlossene Flüche vor,