19 so schneiden sich die Kreise nirgends, der Inhalt des einen Kreises deckt sich auch nicht in der kleinsten Fläche mit dem Inhalt des anderen Kreises. Denn wenn das Militärgesetz von Staatssteuern redet, so ergibt die Verbindung dieses Begriffs mit dem Be griff der Landesgesetzgebnng, daß es immer nur die Staatssteuern der Bundesstaaten meint. Das erklärt sich aus der geschichtlichen Entwickelung. Zu der Zeit, als das Militärgesctz erlassen wurde, waren Staatssteuern, die nach der Person des Steuerpflichtigen, nicht nach dem Gegenstand der Besteuerung fragen, also unmittelbare Stenern im Gegensatz zu mittelbaren Steuern nur als solche der Bundesstaaten vorhanden. Tie Befugnis des Reiches zur Anordnung unmittelbarer Steuern war zwar schon in der Reichsverfassung vorhanden, aber man hat damals nicht daran gedacht, daß das Reich jemals in die Lage kommen würde, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Die Kriegsgewinnsteuer ist eine Reichssteuer. Folg lich wird sie vom Militärgesetz nicht berücksichtigt. Jedoch bedarf jedes Gesetz der Auslegung. Eine Art der Auslegung ist die Analogie, die Anwendung des gleichen Rechtsgedaukens auf entsprechende Rechtsfälle oder die entsprechende Rechts anwendung. Sie ermittelt zunächst den Zweck eines Rechts satzes oder einer Gruppe von Rechtssätzen. Stimmt ein Rechtssatz oder eine Gruppe von Rechtssätzen mit einem oder einer anderen in wesentlichen Begriffsmerkmalen überein, und ist der Zweck, der verfolgt wird, derselbe, so schließt die Rechtsanwendung hieraus, daß auch andere wesentliche Begriffsmerkmale übereinstimmen müssen. Mit anderen Worten, ein Rechtssatz oder eine Gruppe von Rechts sätzen wird wegen der Gleichheit des Zweckes auf die vom Gesetz nicht geregelten Fälle, auf andere Gruppen von Rechtssätzen übertragen. Der Zweck der erwähnten Bestimmung des Militär gesetzes ist: Bestimmte Militärpersonen sollen von allen unmittelbaren Staatssteuern freibleiben oder, nur ver pflichtet sein, niedrigere unmittelbare Staatssteuern zu entrichten. Auch bestimmte Reichssteuern sind unmittelbare Staatssteuern. Folglich müssen die betreffenden Militär personen auch von diesen Staatssteuern frei bleiben oder nur verpflichtet sein, niedrigere Beträge zu entrichten.