20 Der durch die entsprechende Rechtsanwendung herbei geführte Schluß ist nur auf dem Gebiete der sogenannten historischen Anomalien unzulässig, zulässig aber auf dem Gebiete der Sonderrechte. Historische Anomalien sind ge schichtliche Ungereimtheiten. Ein Stein, der dem früheren Bau einer Rechtsordnung eingefügt war, weil er zu deren Gestaltung gehörte, ist dem Gebäude der heutigen Rechts ordnung eingefügt, obschon er in diesen Bau nicht mehr paßt, weil er zu fest mit dem Grunde des Baues, dem Rechts leben deS Volkes, verbunden war, oder weil seine Beseitigung sonst besondere Schwierigkeiten verursacht hätte. Man kann sein Bestehenbleiben nur aus dem geschichtlichen Werden erklären. Hier gilt auch heute noch der von den alten Römern aufgestellte Rechtssatz: tznock contra rationern juris recsptum est, non est proclncsnclum acl conseguentias, zu deutsch: Ein Rechtssatz, der im Widerspruch mit dem heutigen Sinn der Rechtsordnung beibehalten worden ist, darf nicht entsprechend angemendet werden, ist nur ans den von ihm ausdrücklich bezeichneten Fall anzuwenden. Das gilt nicht vom Sonder recht. Dieses schließt aus einem heute noch bestehenden und gerechtfertigten Grunde bestimmte Fälle von der Anwendung der allgemeinen Rechtsregeln aus. Die Bestimmungen des Militärgesetzes begründen ein Sonderrecht. Gegen die entsprechende Rechtsanwendung spricht auch nicht der Rechtssatz, daß das spätere Recht das frühere auf hebt. Dem steht der Rechtssatz entgegen, daß das Sonder recht für sein Geltungsgebiet das allgemeine Recht aufhebt. Nur dann wenn das spätere Recht seinem Inhalte nach daS gesamte frühere Recht einschließlich deS Sonderrechtes auf- heben will, hebt es auch das frühere Sonderrecht auf. Einen solchen Inhalt hat das Kriegsgewinnsteuergesetz nicht. Daraus folgt: Jene Bestimmung des Militärgesetzes hat auch dem Kriegsgewinnsteuergesetz des Reiches gegenüber Geltung. Ist diese Ausnahme für das Diensteinkommen der Heeres angehörigen berechtigt, insbesondere für daS der Offiziere? Darnach soll im Falle der Beweglichmachung des Heeres das Diensteinkommen aller Angehörigen des ständigen (aktiven) Heeres bei der Veranlagung der Kriegsgewinnsteuer außer Betracht bleiben, nicht auch der Angehörigen des Hilfs heeres (der Reserve), der Landwehr, des Landsturmes, also nicht des Kriegsheeres schlechthin. Für das nichtständige