2l Heer bleibt es der einzelnen Gesetzgebung überlassen, ob lind inwieweit sie das Heereseinkommen freilassen will. Ter Entwurf des ziriegsgewinnsteuergesetzes enthält keine derartige Bestimmung, Überdies gilt diese Ausnahme nur für die Unteroffiziere und Gemeinen sowie deren Familien, und nur für diejenigen von ihnen, die dem Beurlaubten stand angehören. Das sind die im Uuteroffiziersrang stehenden Angehörigen und die Mannschaften des Hilfsheeres und der Landwehr, die Mannschaften des Ersatzhilfsheeres (Er- satzreserve) und die ausgehobenen oder angenommenen aber noch nicht eingestellten Heereslehrlinge (Rekruten) und Freiwilligen, Also nicht die im ünterosfiziersrang stehendeil Angehörigen lind die Mannschaften des Landsturines, Das ist eine große und ungerechte Bevorzugung der genannten Heeresangehörigen vor den übrigen nichtbegün- stigten Heeresangehörigen und eine große und ungerechte Bevorzugung der Heeresangehörigen überhaupt vor allen übrigen Steuerpflichtigen, Sie ist groß/ wenn ich auch ihre Größe nicht angeben kann. Es würde sich verlohnen zu berechnen, welcher Ge samtbetrag für Gehälter, Löhne, Ruhegehälter, Witwen- imd Waisengelder, Dieustbeschüdigungsgelder iu der Zeit vom l, Januar I9II bis zum 31, Dezember 1913 ausgewendet worden ist und welcher in der Zeit vom 1, Januar 1914 bis zum 31, Dezember 1916 aufgewendet worden ist und noch aufgewendet werden muß. Der Betrag der dem Reiche hierdurch eutgehenden Äriegsgewinnsteuer läßt sich freilich kaum in voraus berechnen, weil diese Steuer von dem gesaiuten Bermögenszuwachs zu entrichten ist, also von dem aus dem Hceresmehreinkommen und dem übrigeil Mehr einkommen sowie von dem sonstigen Vermögenszuwachs zusammen. Es handelt sich aber auch hierbei um eine große Summe, Diese würde noch bedeutend höher werden, wenn nicht nur das Vermögenszuwachs gewordene Mehreinkommen besteuert wird, sondern das Mehreinkommen schlechthin, auch wenn es inzwischen ausgegeben worden ist. Die Bevorzugung ist ungerecht. Es ist nicht einzusehen, warum das ,üriegsheer in verschiedene Gruppen geteilt wird. Der Offizier des Hilfsheeres, der Landwehr wird in der Regel durch den Ürieg viel schwerer getroffen als der Offizier des ständigen Heeres, Das Einkommen aller Offiziere hat