22 sich infolge der Beweglichmachung des Heeres stark erhöht. Dadurch, daß die Kriegsjahre doppelt gezählt werden, wird der Ruhegehalt der während oder nach dem Kriege in den Ruhestand tretenden oder zurücktretenden Offiziere erheblich gesteigert Dabei setze ich als selbstverständlich voraus, daß etwa vorkommende Fälle, in denen zu Unrecht die Erlangung von Dienstbeschädigungsgeldern angestrebt wird, von den ärztlichen Sachverständigen erkannt und richtig beurteilt werden. Es würde zweckmäßig sein, wenn derartige Fälle nicht durch die Heeresärzte entschieden werden, sondern durch Ärzte, die außerhalb des Heeresverbandes stehen. Aber die Erfahrungen, die wir mit der Unfallentschädigung gemacht haben, ergeben, daß die Aussicht aus Erlangung einer Entschädigung die seelische Verfassung eines Menschen derart beeinträchtigt, daß dadurch häufig eine Erkrankung herbeigeführt wird. Indes ist diese Steigerung des Heereseinkommens aller Angehörigen des Kriegsheeres gerecht, wenn auch die Durch führung des Grundsatzes in den Einzelheiten oft ungerecht ist. Nicht berücksichtigt wird aber, daß sich das Friedens einkommen der Offiziere des Hilfsheeres und der Landwehr infolge der Einberufung meist stark vermindert hat. Es gibt z. B. Ärzte, die vor den, Kriege eine Klinik unterhalten haben. Sie sind jetzt Heeresürzte durch Einberufung oder Vertrag geworden. Ihre Klinik liegt still. Sie können und wollen sie nicht aufgeben, weil sie durch Mietvertrag ge bunden sind oder nach den: Kriege die Klinik weiterbetreiben müssen, um ein standesgemäßes Einkommen zu verdienen, sie müssen daher, den Pachtzins und andere Aufwendungen bezahlen und in vielen Fällen mehr bezahlen, als ihr Heeres einkommen beträgt. Rechtsanwälte sind durch den Krieg aus ihrem Beruf herausgerissen. Sie unterhalten ihr Bureau weiter, weil sie es nach dem Kriege wieder brauchen, sie bezahlen Miete und Gehälter. Ein befreundeter Anwalt besorgt und erledigt für sie die Berufsgeschäftc. Meist wird nicht soviel verdient, daß die Kosten des Bureaus davon bezahlt werden können. Sie müssen also zusetzen, und zwar zunächst von ihrem Heereseinkommen, wenn dieses aber nicht ausreicht, z. B. weil sie nicht Offiziere, sondern nur Mannschaften sind, von ihrem Ersparten, oder sie müssen schulden machen. Das gleiche gilt bei vielen Angehörigen