31 Offenbar sollte gesagt werden, die Kriegsgewinnsteuer- fonderrücklage fei als ein Anspruch des Reiches begründet und deswegen unter den Gläubigern verbucht worden. Diese Ansicht wird viel vertreten und bei Aufstellung der Jahresrechnung befolgt, ist aber verfehlt. Die Kriegsgewinnsteuersonderrücklage ist nicht Ver mögen des Reiches, sondern Vermögen der Gesellschaft. Das Reich hat daran auch kein Pfandrecht. Es besteht nur zugunsten des Reiches ein Veräußerungsverbot in: Sinne von §138 P.G.B. (Vgl. 8 8 Abs. 1 K.G.St.S.G.j Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Entrichtung der Abgabe ge wisse Wertpapiere dem Sondervermögen zu entnehmen und zur Entrichtung der Steuer an Zahlungs Statt hinzu geben. (§ 37 des Entwurfs.) Sie ist jedoch hierzu nicht verpflichtet. Sie kann auch mit anderen Gesellschaftsmitteln bezahlen. Die Sonderrücklage gehört also nicht unter die Kreditoren. Der Zweck einer solchen Buchung ist offenbar, den Betrag der Sonderrücklage den Blicken der Außenwelt zu entziehen. Das ist aber gesetzlich unstatthaft. Das Gesetz verlangt in diesem Falle genau wie bei dem gesetzlichen Reservefonds der Gesellschaft Bilauzklarheit. Die KriegSgewinnsondcr- rücklage ist jedoch nicht »nr wie dieser gesetzliche Reserve fonds ein Buchungsposten, sondern sogar ein Sondervermögen. Sie ist der freien Verfügung der Gesellschaft entzogen und getrennt von dem sonstigen Vermögen zu verwalten. (8 8 Äbs. > K.G.St.S.G.) Das Reich muß also aus der Jahres- rechnuug ersehen können, in welcher Höhe dieses Sonder vermögen vorhanden ist, und aus der Gewinn- und Verlust rechnung feststellen können, welcher Betrag bei diesem Ab schluß der Sonderrücklage zugeführt wird. Die Sonder rücklage gehört demnach genau wie der gesetzliche Reserve fonds aus die Schuldenseitc der Jahresrechnung. Während aber der gesetzliche Reservefonds nur ein Buchungsposten ist und daher auf der Vermögensseite der Jahresrechnung kein Gegenstück findet, sondern auf den das Vermögen der Gesellschaft angebenden Konten unter- tauckst, ist die Kriegsgewinnsteuersonderrücklage ein Sonder vermögen. Es muß also dem Konto auf der Schulden- ein solches auf der Vermögenseite entsprechen. Die Jahres rechnung gibt nur die Schlußzisfer dieses Kontos wieder,