aber will man diesem Vermögenszuwachs ansehen, ob er aus aufgespeichertem Mehreinkommen besteht oder nicht? In der Lehre ist dies möglich, in der Ausführung nicht. Man betrachtet jedes einzelne am 1. Januar 1914 vorhandene Bermögensstück für sich und verfolgt sein Schicksal im Verhältnis zum Vermögen des Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 1916. Es waren z. B. bei einem Land wirt 100 Zentner Roggen vorhanden, diese sind für den und den Preis verkauft worden. Von dem Preis sind die und die Güter angeschafft worden. Davon sind die und die verkauft, die und die verbraucht, die und die in der Wirt schaft z. B. zur Aussaat verwendet worden. Es sind die und die Preise erzielt, von der Aussaat die und die Mengen Getreide geerntet worden, die Geldbeträge sind so und so verwendet worden. Es war am 1. Januar 1914 das und das Einkommen vorhanden. Es ergab sich aus den und den Einkommensquellen. <Z. B. soviel durch Vermietung von Wohnräumen, soviel durch Verpachtung von Fluren usw.) Diese Einkommensquellen sind geblieben, sie ergeben am 31. Dezember 1916 die und die Einnahmen. Eine solche durch den Entwurf notwendig werdende Einzelbehandlung wird für die Steuerbehörde eine unend liche Quelle von Schwierigkeiten, für den Steuerpflichtigen ein unendlicher Berg von Belästigungen und für beide zu sammen eine undurchführbare Ausgabe sein. Denn wie soll der einzelne Steuerpflichtige sich am I. Januar 1917 noch auf alle die einzelnen Vorgänge besinnen, wie soll er wissen, woher die Geldstücke stammen, mit denen er Ver mögensgegenstände angeschafft hat? Eine Durchführung wäre nur dann denkbar, wenn die am I. Januar 1914 vorhandenen einzelnen Vermögens stücke noch am 31. Dezember 1916 vorhanden und sich voll ständig gleichgeblieben wären, und die am l. Januar 1911 fließenden Einkommensquellen genau dieselben bis zum 31. Dezember 1916 geblieben wären. Das wird aber nur in den seltensten Fällen zutrefsen. Daher wird die Abscheidung des Vermögenszuwachs gewordenen Mehreinkommens aus dem übrigen Vermögens zuwachs undurchführbar sein. Will man die Steuerbehörden nicht vor unlösliche Auf gaben stellen, so wird folglich gar nichts anderes übrigbleiben,