2. Oie Familienväter und die ttriegs- gewinnsteuer. Auf dem Gebiete des Steuerrechts erkämpft sich der Gedanke der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zur Entrichtung der Steuer immer mehr die Herrschaft. Jede Steuer muß auf dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit ausgebaut sein: das ist der Standpunkt jeder gefunden und gerechten Steuerpolitik. Tie Kopf steuer, die jeden Steuerpflichtigen gleichmäßig traf, gleich gültig, ob er über einen kleineren oder größeren Besitz ver fügte, ob er ein kleineres oder größeres Einkommen erzielte, ist verschwunden. Gewisse mittelbare oder indirekte Steuern, aus Gegenstände gelegt, die auch bei Einschränkung der Lebensbedürfnisse auf den notdürftigen Unterhalt nicht entbehrt werden können, sind schon deswegen abzuschaffen, weil sie wie Kopfsteuer» wirke», obschon die Lebenshaltung im Deutschen Reich fich so gestaltet hat, daß die Entbehrung solcher Gegenstände von den meisten nicht besonders drückend empfunden wird. Jeder soll nach seinen Kräften steuern und besteuert werden. Dieser Gedanke ist unterwegs, und nichts wird ihn hindern, sein Ziel zu erreichen. Auch die in der Vorbereitung begriffene Kriegsgewinn besteuerung hat ihm die Wege geebnet. Jedoch in der Haupt sache nur nach der bejahenden (positiven) Seite, indem sie den Vermögenszuwachs, das Mehreinkommen, den Mehr gewinn zum Gegenstände hat, gewisse niedrigere Beträge freiläßt und die Abgabe bei den natürlichen Personen nach Steuerstufen staffelt, bei den Rechtspersonen aber in Grund abgabe und Zuschlag zerlegt und beide wieder nach Steuer stufen staffelt. Leider nur unvollkommen nach der ver neinenden (negativen) Seite. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit hat nämlich zwei Seiten: eine bejahende, indem man darauf achtet, welcher Betrag während