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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.05.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-05-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186505269
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650526
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650526
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-05
- Tag1865-05-26
- Monat1865-05
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.05.1865
- Autor
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Anzeiger. »rlo,. koa«. ls-nr. v« Ra-dr, lloth». «vs. oad-a. Lrobnz. Hot ttoa du >t Prüft, t Cölll. Palst. jtavratioi Z. gmi. H-. »az. ^ch. gelt. «,1ha. l. 100'/,; ; Mm. lct. 85'/»; 23. Mai.) Hamdrrs il; W« mg r.K ü; Varl» o M.-; ir»»-i» t. 801^-; Natimtht der CM.» ri- MS; . d. r«i. oos^»r.«.^ IkalieA Gysuter feutzuh» 517 <6 ä«, fk>^ .1100» ) Pfd.H- d. loco ^ > 14'/, 4 >ctbr. Uh SM.» «I» d« AmtSbktt des W«igl. Bezirksgerichts md des Rst-S dn Stadt Leipzig. M 14k. Freitag dm 26. Mai. 1865. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten heute Freitag den 26. MaB^ Abends '/,7 Ubr. Die Tagesordnung ist die bereit- für die ausgefallene Mittwochssitzung veröffentlichte. dem Stadtverordneten-Coüegium lheile ich nachstehend die Zuschrift des Raths, den Tarif für Be satzung der neue» Wasserleitung betreffend sammt Regulativ 4m lu-zuge mit. Joseph. .Die in der Zuschrift vom 23. Juli v. I. enthaltenen Anträge der Herren Stadtverordneten über den künftigen Waffergeldtaris haben wir eingehender Erwägung unterzogen und beehren uns, hierauf Folgendes zu erwidern. Wir haben hiernach zuerst beschlossen: 1) daß das für öffentliche Zwecke zur Verwendung kommende Wasser mit alleiniger Ausnahme desjenigen, was bei FeuerS- brüusten verbraucht wird, der Wasseranstalt von der Stadt- caffe vergütet wird. Zunächst haben wir noch auf die allgemeine Frage, nach wel chem Grundsätze die Abentrichtung des WaffergeldeS für den häus lichen Bedarf zu erfolgen habe, einzugehen. Zu unserer Genugthuung befinden wir uns hinsichtlich dieser Frage bereits soweit mit Ihnen im Einverstäadniß, daß Sie eben lassen wollen, so haben wir zur Rechtfertigung unserer Ansicht, die vir nach wiederholter eingehender Erwägung für die richtigere aaLten müffen, zuvörderst darauf aufmerksam zu machen, daß ein Beispiel, wie da- in Ihrer Zuschrift angeführte, schon deshalb nicht zur Widerlegung dienen kann, weil sich Unbilligkeiten wie die in jenem Falle angeblich vorhandenen bei keiner Einrichtung, «nd wenn eS sonst die vollkommenste wäre, vermeiden lassen. DaS Beispiel trifft aber auch insofern nicht zu, als e- von einem -kstaurationszimmer, also einem GewerbSetabliffemevt, spricht, da- überhaupt nicht unter den Tarifsatz I. fallen wird. Sodann vermögen wir auch die Schlußfolgerung nicht als zu erachten, daß der Aermere für seine kleineren Wonn en,ger ats vreser, v er Wasserverbrauch d, me» Wohnräumen, . . stgest« . . _ . des Minderbemittelten in seinen wenigen und der klemm Wohnräumen, weil er in diese sein ganzes Leb« mit allen seinen Bedürfnissen zusammendrängt, Verhältnis mäßig ein bei weitem größerer ist, als in den großen Woh «mgen der Wohlhabenden. Bestimmend ist aber für uns gewesen, daß die Veranlagung der Zahl der Wohnräume nicht nur sehr einfach, sondern für das Publicum möglichst wenig belästigend ist. Die Per sonen, wHhen die Veranlagung obliegen wird, werden für gewöhn lich nur erveS plickeS in eine Stube bedürfen, um sich davon zu überzeugen, ob sie veranlagung-pflichtig und namentlich über 25 Quadratellen groß ist. DaS ganze Geschäft wird daher ebenso kurz als wohlfeil fein. Mit welchen Belästigungen dagegen die Bemessung jede- WohnraumS nicht nur für die Verwaltung, sondern namentlich auch kür die Wafferentnehmer verbunden sein würde, liegt zu sehr auf der Hand, als daß wir die- hier noch weiter eingehend zu erörtern brauchten. Endlich haben wir für unsere Ansicht im Allgemeinen noch da hmzuweisen, daß erfahrung-mäßig nicht die Größe eine- e- über dm Wasserverbrauch entscheidet, sondern die Art der 2. gestellten Antrag nicht eingehen, so erbitten wir, gestützt auf du obaugegebene Ausführung und die in unserem früheren Com- »V«ate enthaltene Darlegung Ihre Zustimmung 2) zu der von uns beschlossenen Veranlagung nach der der Wohnräume. Bezüglich de- Wasserpreises für gewerbliche Zwecke befinden wir uns mit Ihnen laut Ihrer Erklärung im letzten Absätze Ihre- Antrages »ad 2. im vollen Einverständnisse, so daß mithin der Tarif »ud III. ». und k. für beiderseitig festgestellt anzusehen ist. Uebergehend zu der Frage nach dem Preise des Wassers für den häuslichen Bedarf müffen wir zuerst der in Ihrer Zuschrift enthaltenen Behauptung entgegentreten, daß sich der VerwaltungS- aufwand bei einem stärkeren Wafferverbrauche nicht erheblich steigern werde. Wir brauchen nur auf die oben bei Besprechung der Be triebskosten gegebenen Zahlen hinzuweisen, um diese Ansicht thal- sächlich zu widerlegen. Daß auch wir den Wasserpreis möglichst billig anzunehmen wünschen, haben wir zur Genüge ausgesprochen. Wir müffen aber dagegen hier auch den andern Gesichtspunkt hervorheben, daß e- eben so wenig gerechtfertigt sein würde, im Falle der vollen Aus nutzung der neuen Wasserkunst zu Gunsten der Consumenten einen erheblichen Zuschuß zu den Selbstkosten aus der Stadtcasse zu ge währen, wie wir eS nicht zu vertreten vermöchten, wenn die Con sumenten über den Aufwand für Verwaltung, Zinsen und Amor tisation hinaus nach beträchtliche Summen aufzubringen haben sollten. Auf dem von Ihnen vorgeschlagenen Wege würde nun zwar die letztere Befürchtung gründlich beseitigt, eben so sicher aber die Zuschußfrage in hoher Ziffer bejaht werden. Hierzu tritt aber auch noch die Schwierigkeit, daß, wenn ein als zu hoch erkannter Tarif jeder Zeit herabgesetzt werden kann, da- Heraufziehen eine- gleich Anfang- zu niedrig gegriffenen Tarifs kaum ausführbar ist. Wenn dre Herren Stadtverordneten den von uns als muthmaß- lich aufgestellten Wasserverbrauch von 4800 Kubikfuß sür eine Wob- nung von 3 Wohnräumen und 1 Küche für zu hoch erklären, so können wir nur versichern, daß uns dabei die Erfahrungen an derer im Besitze von Wasserleitungen befindlicher Städte zum An halt gedimt haben: wir weisen aber auch noch darauf hin, daß der Verbrauch regelmäßig stärker zu werden pflegt, als man vorher angenommen hat, da die Leichtigkeit de- Wasserbezugs die Ver wendung de- Wasser- in einem Umfange steigert, der die uns jetzt geläufigen Vorstellungen weit übertrifft. Jedenfalls werden die Herren Stadtverordneten die in Ihrer Zuschrift enthaltene An nahme eines Verbrauchs von bloS 15—1800 Kubikfuß in einem Logis zu 150 Thlr. selbst nicht als maßgebend ansehen wollen, weil ihr, soviel wir sehen können, jede annähernde Grundlage fehlt. Vermögen wir aber nach dem Obigen die Berechnung der Selbstkosten mit 13'/, Ngr. auf 1000 Kubikfuß Wasser nicht für richtig anzusehen, so müffen wir nach der obangegebenen Dar legung e- auch für bedenklich erachten, das Wassergeld für dm 'äuSlichen Bedarf ohne jede Berücksichtigung unvermeid- icher Ausfälle ganz genau bloS auf den Selbstkostenpreis zu normiren. Der ohnehin für die ersten Betriebsjahre bevorstehende Ausfall würde dadurch so anwachsen, daß wir eS für finanziell falsch halten müßten, ein Deficit absichtlich in diesem Maße zu vergrößern, da- doch von der Stadtcasse übertragen werden muß. Ein sehr mäßiger Zuschlag zu den Selbstkosten wird daher selbst unter Aufrechthaltuug aller oben dargelegten Grundsätze nur als gerechtfertigt zu bettachten sein. Andererseits haben wir uns jedoch zu überzeugen gehabt, daß die Herabsetzung der von uns beschlossenen Sätze sich rechtfertigen läßt. Die Anträge der Herren Stadtverordneten habm wir aber hierbei deshalb Nicht berücksichtigen können, weil sie, um von der anderen Veranlagung-weise ganz abzusehen, einen Preis normiren, der unter dem Selbstkostenpreis steht. Kosten nämlich nach un serer Berechnung 1000 Kubikfuß Wasser nicht 13'/,, sondern 16 Ngr., und nimmt man einmal an, wie in Ihrer Zuschrift ge-
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