Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.05.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-05-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186505269
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650526
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650526
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-05
- Tag1865-05-26
- Monat1865-05
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.05.1865
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
G j' sre» fchieht. daß L0 QnadrateLerr Dohuraum 7-2 Kubiffnß Wasser jährlich verbrauchen, so stellt sich selbst bei dieser hinter de» wirk lichen Wafferverbrauche weit zurückftehendeu Annahme der Preis dafür auf 11,7 Ngr., und übersteigen demnach die Selbstkosten den von Ihnen beantragten Satz von 10 Ngr. ungefähr um 17 0/0. In Erwägung dieser Gründe glauben wir nun Ihrer Zustir», mung zu dem Beschlüsse uns versichert halten zu dürfen, 3) dre Sätze des Tarifs I. s, b. v von 24 Ngr. aus 18 Ngr. zu ermäßigen. Ihren Vorschlag, für gemeinsame Waschküchen einen besonderen Satz zu machen, haben wir als vollkommen zweckentsprechend an- zuerkennen gehabt und glauben nur, daß der Satz etwa- höher gestellt werden könne, weil der Wasserverbrauch in diese» Küchen muthmaßlich mit dem Preise ohnehin in keine« Verhältnisse steh« wird. Ihre Zustimmung vorausgesetzt werden wir deshalb 4) in dem Tarife unter I Folgendes einschieben: «. von jeder Waschküche, die für den gemeinsame« Gebrauch aller Bewohner eines Hauses bestimmt ist, 3 — 6 Thlr. Hinsichtlich de- Satze- für Pissoir- haben wir Ihre« Antrag uns nickt anzueignen vermocht, glauben aber auck unsere frühere Anficht fallen lassen zu sollen und habe» daher beschlossen: 5) den Satz für Pissoir- je nach dem Wasserverbrauch auf 1 — 4 Thlr. zu bestimmen. Die unter 4 von Ihnen beantragten Abänderung« richten fick nach den über da- Vorstehende schließlich zu vereinbarenden Bestimmungen und bedürfen daher hier keiner werteren Erörterung. Ebenso erledigt sich durch unfern vorerwähnten Beschluß 5. Ihr unter 5 befindlicher Antrag auf Streichung de- Zusatze- zu ä de- Tarifs I. Dem von Ihnen unter 6 gestellten wichtigen Antrc^e auf Aus nahme eines Satze- für WaterclosetS haben wir uns nicht länger entziehe» zu dürfen geglaubt, wenn auch die Erörterungen, welche wir Über eine genügendere Einrichtung der Abtritte mit ihren Gruben, sowie über Fortschaffung und Verwendung de- Gruveu- ivhaltS augestellt haben, zu einem positiven Ergebnisse noch nicht gediehen sind. Soviel steht aber gewiß außer Zweifel, daß dre Abführung de- Grubeninhalts durch die öffentlichen'Schleuß« selbst dann noch au- gesundheitSpolizeilicheu Gründen unzulässig ist, wenn dieselben vermittelst einer Wasserleitung stark gespült werden können, denn trotz dieser Spülung raun die Durchdringung des die Schleuß« umgebenden Erdreichs vom Grubendünger nicht vermieden werden. Somit wird aber da- schon jetzt bestehende Verbot der Ableitung der AbtrittSgrub« in die Schleuß« nicht nur ferner aufrecht erhalten, sondern neu eingeschärft und mit größter Strenge möglichst durchgeführt werden müssen; und wenn wir daher die WaterclosetS zulaffen, so kann die- nur unter Ver weisung auf diese- Verbot geschehen. Demgemäß habe» wir be schlossen: 6) zum Tarif I. hinzuzufügen I. von jedem Watercloset . Thlr. 1. 15. zu 5. Das für WaterclosetS benutzte Wasser darf eben so wenig wie der Grubeninhalt selbst in di« öffentlichen Schleuß« abgeführt, sondern muß in die AbtrittSgrub« — bewegliche oder unbewegliche — ausgenommen werden. Die hierüber bereits bestehenden und noch zu erlassend« Bestimmungen und Verbote bleib« daher auch für diese Art der Waffer- benutzung in Kraft. Ihren Antrag unter 7. auf Zulassung von Röhrtrög« mit »stetig fließendem" Wasser müßte» wir, wenn er wörtlich zu nehmen wäre, als unzulässig bezeichn«, weil damit ein zu großer und unnützer, nicht zu rechtfertigender Wasserverbrauch entstehen würde. Dagegen erklären wir uns mit diesem Anträge in folgen der beschränkter Fassung einverstanden: 7) 8 Wasserabflüsse (Ständer) zu gemeinsamem Gebrauch« aller Bewohner eines Hauses können im Hofe desselben, mit ver schließbaren Hähn« versehen, aufgestellt werden. Der Waffer- zinS dafür wird unter Abschlag von 33>/z « o «ach hem Tarife I. so berechnet, als oh da- Wasser für alle einzelne Räume de- betreffenden Hauses abgesehen würde. und wir hoffen, daß Sie dieser Fassung Ihre Zustimmung nicht versagen werden, denn andernfalls würde -er Ertrag der Wasser kunst durch Zulassung solcher Ständer sehr beeinträchtigt werden. Der Remiß von 331/z 0/0 schemt dadurch gerechtfertigt zu sein, daß die einzelnen Bewohner des betreffenden Hauses sicher nicht so viel Wasser «tnehmen werden, wie wmn sie di« Leitung in ihrer eige»« Wohnung hätten, und wird nach unserer Ansicht auch eine gewiss« Zugkraft zur Anlegung von solchen Stände«, die die AuSführnng vollständiger Leitungen in viel« Fällen anbahnm werd«, ansüb«. Die unter 8 gewünschte Auskunft über da- Verhältnis zu de« bisherigen Inhabern von Röhrwasser ist dahin zu ertheilen, daß sich nur bei einer geringen Zahl derselben Reverse habe ermitteln lass«. Zur Klarlegung der Sache denk« wir deshalb mit de» Betheiligten in unmittelbare Verhandlung zu treten und werden nicht unterlassen, die Herren Stadtverordnet« von dem Ergebnisse seiner Zeit in Kenntniß zu setz«. Zu 9 Hab« wir beschloss«, die jetzt vorhandene Anzahl von öffentlichen Röhrtrög« auch künftig bestehen zu lassen. Ueber die L' Orts der Aufstellung derselbe« muß die GnWießyr» M spät« Vorbehalt« bleib«, wie wir auch die etwaige Vermcheimg dies« Röhrtröge künftiger Beschlußfassung überlass«. Mit dem unter 10 und 13 ausgesprochen» Wunsch, daß bei einem sehr großen Wasserverbrauch der Preis freier Vereinbarung unterstellt werde, erklären wir uns einverstand« und werden dem gemäß in dm Tarif am geeigneten Orte ein« Zusatz de- InhaltS aufnehm«: 8) bei einem sehr großen Wasserverbrauche bleibt der Verwal tung freie Vereinbarung mit den Consument« über Preis - und Bedingung« Vorbehalt«. Die unter IV. für Vorrichtungen gegen FeuerSgefahr in Privat- häuse« aufgestellten Tarifsätze Hab« wir, ohne weder die Gemem- nüNlichkeit dieser Anlagen noch die der Stadtgemeiude obliegende» wohlfahrt-polizeilich« Pflichten zu verkennen, aufaenommen, um der Wafferanstalt eine Entschädigung für die Unkosten zuzuführe», welche ihr durch die unbedingt nothwendige Beaufsichtigung dieser Vorrichtungen unausbleiblich entstehen. In Folge der von Ihne» unter 11 dagegen gemachten Einwendungen Hab« wir indeß be schlossen : 9) von dm Tarifsätzen abzusehen und dagegen unter Gtreichmg de- Schluffes von Absatz IV. am Ende zu sagen: Waffergeld ist für diese Vorrichtung« nicht zu bezahle». Die unter 12. ausgesprochene Erwartung, daß die Schraube»- gewinde der Feuerpfosten und Hähne zu dm« der Feuerschläuchr paffen werden, haben wir als zutreffend und als selbstverständlich zu bestätigen. Mit der allgemeinen Tendenz Ihres Antrages unter 14, Straßen und öffentliche Plätze auf städtische Kosten sprengen z» lassen, haben wir uns völlig einverstanden zu erklären, da auch wir die Ansicht hegen, daß hierbei eine wohlfahrt-polizeiliche Pflicht in Frage komme. Unmöglich können wir aber den Antrag i, der Tragweite, welche Sie ihm gegeben Hab«, genehmige«, ivdm nach einer Berechnung die Sprengung unserer sämmtliche» Straß« und Plätze — die beiläufig 11*/, Millionen Quadratfuß Fläche bild« — mit 1/100 Fuß Wasser täglich einen Verbrauch von 140,000 Cubikfuß bedingen, was ganz abgesehen von dm dadurch entstehenden Aufwands neben dem sonst zu liefernde» Wasserbedarf« über die Kräfte der Wasserkunst gehen würde. Wir würden aber auch damit weit über das Bedürfniß hinausgehe», denn letztere- ist an verschiedenen Orten, je nach Beschaffenheit der Straßen- oder Platz-Planie, de- Verkehr- und dergleichen mehr, so verschieden, daß während ein Platz der Sprengung drin gend bedarf, sie am anderen gar nicht oder nur im minderen Maße nothwendig ist. Dies« Rücksichten gegenüber dürfen wir hoffen, Sie unser« Beschlüsse beitreten zu sehen: 11) daß die Sprengung der Straßen und öffentlichen Plätze »ach Bedürfniß auf öffentliche Kosten erfolg« soll. Dem Anträge unter 15 entsprechend lass« wir Ihnen in der Beilage 12) das von uns beschlossene Regulativ für die Benutzung der Wasserleitung zugehen und erbitten uns zu demselben Ihre verfassungsmäßige Zustimmung, indem wir uns rücksichtlich der Bestimmungen des selben auf die Bemerkung beschränken, daß sie mit den bezügliche» Regulativen anderer Städte unter Einfügung der von unser» localen Verhältnissen gebotenen Abänderungen übereinstimmen u»d somit in ihrem Gebrauche sich anderwärts bereit- als praktisch bewährt haben. Den Antrag unter 16 haben wir im Wesentlichen zu dm unsrige» gemacht, glauben jedoch ihn im Interesse der Verwaltung und zur Ausgleichung der sich sonst ergebenden Verschiedenheit« dahin erweitern zu sollen, daß für jede Privatleitung von der auptröhre bis zur Straßenfluchtlinie, gleichviel in welcher Straße e liegt, ein und derselbe Preis entrichtet wird, die Herstellung iS zum betreffenden Hause selbst von der Stadt auf Kosten des Wassernehmers erfolgt und die Einrichtung in das Eigenthum uud die Unterhaltung der Stadt übergeht. Die hierüber angeftellte Berechnung hat ergeben, daß für die Leitung bis zur Straßenfluchtlinie einschließlich deren Aubrm-uug am Hause selbst nebst Verscklußvorrichtung ein Durchschnittssich von 25 Thlr., außerdem aber für jede Elle Leitung von der Straßa- fluchtlinie bis zum Hause selbst — z. B. wmn Vorgärten zwischa diesem und der Straßenfluchtlinie inneliegm — ein Zuschlag vo» 13 Ngr. angemess« sei und ersuche» wir Sie daher 13) sowohl zu diesen aversionalm Preissätze», als auch daz» Ihre Zustimmung erklären zu wollen, daß a« Schluffe des Tarif- in den allgemeinen Bedingung« für die Bewillig»- von Privatleitung« statt der Worte: »Wogegen die Anschaffung — Gewähr zu übernehme»/ folgende Bestimmung gesetzt werde: Die Anschaffung »nd Anbringung der Privatleitunge» er folgt ebenfalls gegm Entrichtung von 25 zuzüglich 13 7k für jede Elle Leitung zwischen der Straßen- «ndHan-flucht- linie durch die Verwaltung der Stadtwasserknust. Die Leitn»-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder