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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.05.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-05-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186505302
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650530
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650530
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-05
- Tag1865-05-30
- Monat1865-05
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.05.1865
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 150. Dienstag den 30. Mai. 1868. Aufforderung zum Declariren der Geld- und Werthsendungen. Für Briefe mit Geld- oder Werthinhalt, deren Werth auf der Adresse nicht a«aege-e« iss, leistet die Postverwaltung, den gesetzlichen Bestimmungen zufolge, im Falle des Verlustes oder der Spoliation am Inhalte keinen Schadenersatz. Im Interesse der Absender von WerthbetrLgen liegt eS daher, den Werth auf der Adresse anzugeben, dafern sie es nicht vorziehen, de» Betrag bei einer Postanstalt zur Wiederauszahlung an den zu bezeichnenden Empfänger einzuzahlen. Da indessen Geld- und Werthbeträge häufig noch in Briefen undeclarirt versendet werden, so wird das Publicum auf die Zweck mäßigkeit der WerthSangabe mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß die durch die Werthsangabe oder durch die vorgedachte baare Einzahlung entstehenden Mehrkosten nicht erheblich sind und gegenüber der gebotenen Sicherheit kaum in Bettacht kommen. Leipzig, den 27. Mai 1865. Königliche Ober-Poss-Dtreetio«. —— von Zahn. Bekanntmachung. Zur Vermeidung des übergroßen Andranges beim Leihhause werden in den Tagen Donnerstag, Freitag und Sonnabend vor und Dienstag und Mittwoch nach dem Pfingstfeste die Geschäfte desselben getrennt in zwei verschiedenen Localen besorgt werden und zwar der Versatz von Pfändern im seitherigen AuctionSlocale im Parterre des Leihhauses, Eingang vom Waageplatze; dagegen Einlösung und Prolongation in den gewöhnlichen ExpeditionSräumen. Leipzig, 27. Mai 1865. . Die Deputation de- Leihhauses. Holz-Auktion. Mittwoch de« 31. d. MtS. Nachmittags von 3 Uhr an sollen im diesjährigen Gehau des Eonrrewitzer AeviereS mehrere Hundert Stoökholzhaufen gegen Anzahlung von 10 Ngr. für jeden Haufen und unter den sonstigen im Termine durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 20. Mm 1865. DeS RatheS Forss - Deputation. Verhandlungen -er Stadtverordneten am 26. Mai d. I. <A«f Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) Unter den Eingängen zur Registrande befand sich folgendes Schreiben de- RathS: ,Im Einverständniß mit dem geistlichen Mitgliede der Kirchen- ivspection, Herrn Superintendent vr. Lechter, theilen wir den Herren Stadtverordneten die in der Dietze'schen Begräbnißange- legenheit erlassene Verordnung vom 9. d. M. zur Kenntnißnahme ergebenst mit. Zugleich aber erfüllen wir die Ihnen in unserer Zuschrift vom 14. Februar d. I. gemachte Zusage und fügen in Folgendem eine Darlegung der von uns berichtlich der Königlichen KreiSvirection in dieser Angelegenheit vorgettagenen Ansichten bei. Zuvörderst die Competenzfrage anlangend, so wollen sich die Herren Stadtverordneten aus unserer nurgedachten Zuschrift erin nern , daß wir Anfangs die Meinung festhtelten, daß der Vorgang bei dem Dietze'schen Begräbnisse zur Competenz der Kircheninspec tion nicht, sondern entweder vor da- Ephoralamt oder vor die Königliche Consistorialbehörde gehöre, und daß wir deshalb die von un- eingeleiteten Erörterungen nur als OrtSobrigkeit und als Patron der Kirche vorgenommen hatten, noch vor deren Beendigung aber diese Sache durch Verordnung der Königlichen KreiSdirection an die Kircheninspection gewiesen wurde. In Befolgung dessen wurde der unterm 11. Februar d. I. er stattete Bericht auch von der Kircheninspection erstattet. In diesem vertraten wir die Ansicht, daß wenn letztere überhaupt kompetent sei, sie auch zur Fassung der Entschließung in erster Instanz com- vetent sein müsse, em Competenzrecht, was mindestens durch den Umstand, daß Bericht erfordert worden, nicht beeinträchtigt werden könne. WaS den Vorgang selbst anlangt, so verweisen wir zuvörderst auf unsere mehrerwähnte Mittheilung vom 14. Februar d. I, worin wir diejenigen Thatsachen, welche als n rechtliche Gewißheit gesetzt erachtet worden waren, näher angegeben haben. Wir hielten dieselben für vollkommen ausreichend zur Beurtheilung der Frage: ob da- vom Herrn vr. Ahlfeld beobachtete Verfahren zu billigen sei oder nicht? und nach sorgsamster Erwägung glaubten wir diese Frage allent halben verneinen zu müssen und zwar au- folgenden Gründen: 1. Wir vermögen nicht, wie dies Herr Pastor Vr. Ahlfeld in seiner Aeußerungr „An den Gräbern evangelischer Christen werden keine deutschkatholischen Lieder gesungen, da singen auch die Deutsch katholiken nicht!" gethan hat, dem Grabliede überhaupt einen kon fessionellen Charakter beizulegen und confesstonelle Unterscheidungs merkmale in demselben anzuerkennen. Denn wäre dem so, dann würde eine bisher noch nickt gekannte confesstonelle Sichtung der bei den Beerdigungen aller Confesstonen im Gebrauche befindlichen Grablieder stattfinden müssen. Daran hat bi- heute unsere- WiffenS glücklicher Weise noch Niemand gedacht; wir wenigsten- find wiederholt Zeugen bei und zwar von Geistlichen begleitetm Begräbnissen verschiedener ConfessionSverwandter gewesen, bei welchen die Leichevbegleituvg eine gemischte war, und, von geist licher Seite unbeanstandet, von Sängern verschiedener Con fesstonen Grablieder gesungen wurden, die keiner Confession be sonder- an gehören und in den Gesangbüchern der betheiligten Confesstonen nicht zu finden sind. Wir erinnern beispielsweise nur an zwei solche Lieder, an das Schiller'sche: „Rasch tritt der Tod den Menschen an rc." und an daS Goethe'sche: „lieber allen Wipfeln ist Ruh rc.", und wenn wir in dieser Beziehung noch weiteren Beweise- bedürften, so würde eine Verweisung auf die Grabliederbücher der Thomaner, deren Gebrauch noch von keinem unserer Herren Geistlichen als bedenklich befunden worden ist, uns denselben leicht an die Hand geben. Sonach wird man aber nicht umhin können, diese Zurückweisung Seiten des Herrn vr. Ahlfeld als einen Act geistlicher Unduldsamkeit zu bezeichnen, der weder durch die christliche Religion überhaupt, noch durch die evan gelisch-lutherische Confession insbesondere geboten war oder gerecht fertigt werden konnte, und e- wird zur Begründung dieser Ansicht nicht erst der Hinweisung darauf bedürfen, daß evangelisch lutherische ConfessionSverwandte eine gleich'e aus« schließende Handlungsweise, wenn sie ihnen bei spielsweise in einem strengkatholischen Lande be gegnete, tief schmerzlich empfinden und mit vollstem Rechte als geistliche Unduldsamkeit bezeichnen würde«. Bei dieser unserer Auffassung wird eS unnöthig, darauf noch
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