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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-06-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186506256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650625
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650625
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-06
- Tag1865-06-25
- Monat1865-06
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1865
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Anzeiger. Amtsblatt des SSnigl. BlzirtsgerichtS «id das Raths der Stadt Lltzzli. W 17k. Sonntag dm 25. Juni. 1885. Bekanntmachung. DaS unter dem Titel „Gesetze rrrrd Ausführungsverordnung, die Königlich Sächsische Altersrentenbank betreffend, nebsi Anleitung zu deren Benutzung," mit Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums neuerlich erschienene Druckschristchen ist bei der Altersrentenbank Hierselbst und bei jeder deren Provinzialgeschäftsstellen zum Preise von 1 Neugroschen für das Exemplar käuflich, aber auch gegen Rückgabe vollständiger Exemplare der im Jahre 1858 herauSgegedenen „Anleitung zur Benutzung der Königlich Sächsischen AlterSrentenbank" tauschweise zu erlangen. Ebenso kann die im Jahre 1858 unter dem Titel „Die Königlich Sächsische Altersrentenbau-. Gin vollständiger Nachweis über deren Be gründung, Ginrichtung und Benutzung, nebsi den zugehörigen Tarifen und den Formeln und Hilfstafeln für deren Berechnung," mit Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums erschienene Druckschrift, so weit der Vorrath ausreicht, gegen Erlegung oder portofreie Einsendung von 10 Neugroschen für das Exemplar von der AlterSrentenbank zu Dresden bezogen werden. Dresden, am 19. Juni 1865. Königliche AlterSrentenbank-Verwaltung. Schmalz. Bekanntmachung. Indem wir die für die Ausführung von Wafserrohrleitungen und Wasseranlagen in Privatgrundftücken erlassene Instruction hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir diejenigen Techniker, welche sich um die Erlaubniß zur Herstellung derartiger Arbeiten bewerben wollen, auf, ihre Gesuche baldigst bei un- einzureichen. Leipzig, den 15. Juni 1865. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Landgraff. Instruction für dir Ausführung von Waffcrrohrlcitungen und Waffkraulagcn in Privatgrundstückcn. tz. 1. Grsorderniffe. Die Techniker, welche die Ausführung von Wafserrohrleitungen und Wafferanlagen in Privatgrundstücken Übernehmen wollen, müssen im Besitze der erforderlichen Fähigkeit und Geschicklichkeit, der nöthigen Werkzeuge und Gerätschaften (namentlich einer Pampe mit Manometer zum Probiren der Bleiröhren) und eines größeren BorrathS von den zu Wafserrohrleitungen und Wafferanlagen gehörenden Materialien sein. Sie haben beim Rath um Erlaubniß nachzusuchen und dürfen Aufträge erst dann übernehmen, wenn die Ertheilung der Erlaubniß an sie im Amtsblatt des Raths bekannt gemacht ist. tz. 2. Umfang der Anlagen. Diese Wafferrohrleitunaen und Wafferanlagen umfassen sämmtliche zur Benutzung der Wasserkunst erforderlichen Vorrichtungen innerhalb der Privatgrundstücke und werden an denjenigen Theil der Privatableitung angebunden, welcher von der Wasserkunst in der öffentlichen Straße und vom Abschlußhahne ab noch vier Ellen in das Privatgrundstück hinein hergestellt worden ist. tz. 3. Wette der Röhre«. Die ZuleituvgSröhren müssen so lange, als Nebenleilungen von denselben abgezweigt werden, eine lichte Weite von 1 Zoll haben. tz. 4. Die Nebenleitungen (z. B. die in Wasch- und andere Küchen und Bäder führenden) müssen mindestens eine lichte Weite von */, Zoll im Erdaeschoß, */» - im Zwischengeschoß, >/« - im 1. Stock, »/« - im 2. Stock, 1 - im 3. Stock, 1 - im 4. Stock haben. tz. 5. Engere Nebenleitungen find gestattet für Waschtische und alle solche Ausflüsse, welche täglich höchstens einen Eubikfuß Wasser verbrauchen. tz. 6. Beschaffenheit der Röhre«. Die zur Verwendung kommenden Bleiröhren müssen inwendig mit Schwefelblei über zogen und so stark sein, daß sie den Druck einer Wassersäule von 600 Fuß auf die Dauer aushalten. Ihr Mindestgewicht soll für die laufende Elle 5»/, Pfand bei 1 Zoll lichter Weite, 4 -- » */« - - - 2»/, betragen. tz. 7. Aapfhähire. Die Zapfhähne, bei welchen nach dem auf sie wirkenden Drucke eine lichte Weite nöthig ist, die den Ausfluß von ungefähr »/« Eubikfuß Wasser in der Minute ermöglicht, müssen eine Ausflußöffnung von 1/4 Zoll Durchmesser im Erdgeschoß, 1/4 - - - Zwischengeschoß, */4 - - - 1. Stock, t/4 - - - 2. - */, - - » 3. - t/s—*/» Zoll - - 4. - haben. §. 8. Die GesammtquerschnittSfläche der Zapfhähne darf höchsten- drei Biertheile der Querschnittsfläche der Zuleitungsröhre» und ihr Durchmesser höchstens >/s Zoll betragen. 8. 9. Nur die Feuerhähne dürfen den Durchmesser der ZuleitungSröhren haben. tz. 10. Springbrunnen. Die Springbrunnen sind hinsichtlich der Weite der ZuleitungSröhren den Zapfhähnen gleich zu behandeln. Ihre ZuleitungSröhren sind wegen der Beaufsichtigung durch die Röhrwärter von der Straße besonders abzuletten und in der Nähe der AuSflußöffnuvgen mit Hähnen zu versehen, welche von den Eigenthümern der Wafferanlagen ohne Zuthun der Röhrwärter geöffnet und geschlossen werden. 8. 11. Waffermeffer. Für Wasser zu gewerblichen Zwecken haben die Eigenthümer der Wafferanlagen auf ihre Kosten von der Verwaltung der Wasserkunst Waffermeffer zu entnehmen. Der Gebrauch anderer Waffermeffer ist nicht gestattet.
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