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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.07.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-07-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186507010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-07
- Tag1865-07-01
- Monat1865-07
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.07.1865
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 182. Gonnabend den 1. Juli. 18KS. Bekmmtmachmg, de« Waffergeldtarif und die Anmeldung von Privatwafferableiturrgen betreffend. Die Vollendung der neuen Stadtwafferkunst wird mit Bestimmtheit noch in diesem Jahre erfolaen. Wir bringen daher mit dem Vorbehalte jederzeitiger Revision den Wassergeldtarif, nach welchem die Benutzung derselben zu veranlagen ist. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und fordern alle Diejenigen, welche die Stadtwafferkunst für ihren Privatbedarf zu benutzen beabsichtigen, hiermit auf , bei unserem Bauamte ihre dießfallstgen Anmeldungen durch Ausfüllung der bei demselben vorräthigen Anmeldungsformulare zu bewirken. Diese Anmeldungen haben entweder von dem Eigenthümer des mit einer Privatwafferableitung zu versehenden Grundstückes selbst oder von besten Abmiether oder Abpachter unter Hinzutritt des Grundstücksbesitzers zu erfolgen. Wegen der Benutzung der Privatwafferableitung«« für.WatercloselS und insbesondere wegen des Wasserabflusses aus denselben in die öffentlichen Schleußt« behalten wir uns noch weitere Bestimmungen vor. Allen denjenigen, welche noch im Laufe dieses Jahres die Herstellung von Privatwafferableitungen für den gewöhnlichen Hausbedarf in ihren Grundstücken avmelden, wird eine Ermäßigung von fünfzig Procent des nach dem beifolgenden Tarife Abtheilung I. zu entrichtenden WaffergeldeS für das erste Jahr der Benutzung, jedoch nicht über das Jahr 1866 hinaus , gewährt. Die bereits vorläufig ans Grund unserer Bekanntmachung vom 11. Juli 1864 bei unserem Bauamte erfolgten Anmeldungen bedürfen der Bestätigung durch Ausfüllung der obengedachten Anmeldungsformulare. Die Veröffentlichung des Regulativs für die Benutzung der Stadtwafferkunst behalten wir uns demnächst vor. Leipzig, den 27. Juni 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Lmrdgraff. Waffergeldtarif I. Waffer zum gewöhnlichen Hausbedarf. Da- zu dem gewöhnlichen Hausbedarf erforderliche Waffer wird in der Weise bezahlt, das alljährlich ». von jedem bewohnten Raume — Thlr. 18 Ngr. — Pfg. b. - jeder Küche (sowohl Koch- als Waschküche) - - 18- — - e. - jedem Badezimmer — - 18- — - ä. - Pissoirs, je nach dem Wasserverbrauch 1—4 - - - — - s. - Waschküchen, die für den gemeinsamen Gebrauch aller Bewohner eines Hauses bestimmt find 3—6 — — - k. - jedem Watercloset 1 - 15- — - entrichtet wird. 8- Wasserabflüsse (Ständer) zu gemeinsamen Gebrauche eines Hauses können im Hofe desselben mit verschließbaren Hähnen versehen aufgestellt werden. Der WafserzinS dafür wird mit einer Ermäßigung von 33r/, o/o nach dieser Abtheiluvg (I.) de- Tarifs so berechnet, als ob das Waffer für alle einzelnen Räume des betreffenden Hauses abgegeben würde, zu ». Räume von weniger als 25 Quadratellen Grundfläche werdm als bewohnbare nicht angesehen, daher zur Bezahlung nicht veranlagt. Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist, schließt denselben von der Veranlagung nicht aus. Werkstätten jeder Art werden, insofern sie eine Größe von 25 Quadratellen erreichen und in ihnen das Waffer nicht vorherrschend und als zum Gewerbebetrieb wesentlich nöthig erachtet wird, gleich den bewohnten Räumen veranlagt, zu d. Bloße in den Flmen und Corridor- angebrachte Kochkamine werden nicht zur Bezahlung veranlagt. u Waffer für den Diehftand und Zubehör. ». Von jedem Pferde, d. - - Rmdvieh, o. - - zum PersouentrauSport bestimmten Wagen wird jährlich .1 Thlr. entrichtet. Leiter-, Roll- und andere Arbeitswagen werden zur Bezahlung nicht veranlagt. m Waffer zu gewerblichen Zwecke«. Wer Waffer zu gewerblichen Zwecken bedarf, hat für dasselbe mindesten- derjenigen Betrag zu bezahlen, welchen seine Veranlagung nach Abtheilung I. diese- Tarifs ergeben würde. Zur Controle de- Wasserverbrauch- für den Gewerbebetrieb muß auf Verlangen de- RatheS ein Waffermeffer aufgestellt werden und es erfolgt die Bezahlung de- Wasser- nach dem durch letzteren festgestellten Wasserverbrauch« in dem Falle, wenn die Berechnung ^ WaffergeldeS nach den Sätzen der Abtheilung III. einen höheren Betrag ergiebt als die Veranlagung nach Abtheilung I. diese- Tarifs. Die Ausstellung eine- Waffermeffer- wird Bedingung, wenn der tägliche durchschnittliche Bedarf 100 Cubikfuß und darüber beträgt. Nach dem Waffermeffer ist zu bezahlen: ». für je 100 Cubikfuß Waffer ber einem täglichen Verbrauch von weniger als 1000 Cubikfuß 2»/, Ngr. ». Erreicht der Verbrauch die Höhe von 100 Cubikfuß täglich nicht, so ist da- Waffergeld doch nach diesem Tarifsätze zu berechnen und zu entrichten. d. für jede 100 Cubikfuß bei einem täglichen Verbrauch von 1000 Cubikfuß und darüber 2 Ngr. Bei einem 300 Cubikfuß täglich überschreitenden Wasserverbrauchs bleibt der Verwaltung freie Vereinbarung mitten Consumenten über Preis und Bedingung« Vorbehalten. IV. Waffer zu« Speife« von Vorrichtungen gegen Feuersgefahr. Hierunter sind Vorrichtungen verstanden, welche au- Rohrleitungen bestehen, die mit einem oder mehreren Hähnen zum An schraube» von Schläuchen eingerichtet versehen find und zwar stet- gefüllt gehalten, aber nur bei Feuersgefahr geöffnet werden dürfen. Waffergeld ist für diese Vorrichtungen nicht zu bezahlen. V. Wasserbedarf für Gartenanlagen. de- z« ». ». k. rnanlagi jede Quadratruthe Gartenland — 57,5 Ö Ellen sind — 3 Ngr. 5 Pfg. zu bezahlen, er Wasserverbrauch für größere Gärten, wenn derselbe ein« Bedarf von mindesten- 100 Cubikfuß täglich umfaßt, kann nach
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