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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.07.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-07-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186507091
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650709
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650709
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-07
- Tag1865-07-09
- Monat1865-07
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.07.1865
- Autor
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Anzeiger. _ — «m1M»tt des ssnigl. Biziilszuichts Md dt« Raths der Stadt Leipzig. X? 19«. Sonntag dm 9. Juli. 1865. Bekanntmachung. Hierdurch machen wir da- unter Zustimmung der Herren Stadtzerordneten festgestellte SReaulattv für die Benutzung der Stadtwafserrunfk, inaleichen die in 8. 1 abaeänderle Instruction für die Ausführung von «afferrvPrleituugeU »nd Wafferanlagen in Privat- gruudstücken l ^ ,»r N-chachtrmg öffentlich bekannt. — Leipzig, de» 7. 3n» 1888. »«r Math der «tadt «etPtzt«. vr. Koch. De. Landgraff. Regulattv für die Driutzung dcr Stadt-Waffnkmst. Z. 1. Wer au- der Stadtwafferkunst eine Ableitung zum Privatgebrauch anlegm will, hat, sei er HauS-efitzer oder Miether eines Grundstücks, fein Borhaben im Bureau der Wafferkunst anzumelden. 8- 2. CS wird demselben ein Anmeldebogen eingehändigt, der in allen Positionen genau au-zufüllen ist «nd nach welchem die jährlich an die Stadtcafse zu zahlende Vergütung für da- zu liefernde Waffer berechnet wird. 8- 3. Von der Richtigkeit der Angabe auf diese« Anmeldebogen hat stch die Verwaltung der Wafferkunst an Ort und Stelle zu überzeugen, weshalb dem damit beauftragten Beamten der Zutritt zu allen Theilen des Grundstück-, für welche die Privatablettung verlangt wird, bereitwillig gestattet werden muß. 8- 4. Bon allen baulichen Veränderungen eine- mit Privatableitung versehenen Gebäude-, durch welche die Anzahl der zu veranlagenden Räume oder der Zweck derselben verändert kwird, ist im Bureau der Wafferkunst entweder schriftlich oder durch protokollarische Erklärung Anzeige zu machen, damit geprüft werden kann, ob eine Veränderung de- berechneten (§. 2) WaffergeldeS stattzufiuden hat. 8- 5. Die Verwaltung der Wafferkunst hat sich an Ort und Stelle über die Art der stattgefundenen Veränderung zu unter richten. Dem damit beauftragten Beamten ist zu diesem Zwecke sowie in jede« Falle, in welchem derselbe eine örtliche Revision der Anlage für angemessen erachtet, der Zutritt zu allen Theilen de- mit einer Privatableitung von der Wafferkunst versehenen Grundstück- bereitwillig zu gestatten. H. «. Wer eine Privatablettung aulege« will, hat sich zunächst zur Zahlung der «ach den feftgeftellten Ansätze» auf dem Anmeldebogen tarifmäßig berechneten Beträge zu verpflichten. Gr unterwirft sich außerdem zugleich diesem-Regulative sowie denjenigen Veränderungen des berechneten WaffergeldS, welche entweder durch Veränderungen der Bäume (tz. A), oder auch durch eine etwa erfolgende, dem -Rathe jederzeit vorbehaltene, -Revision des Wafsergeldtarifs sowie dieses -Regulativs oder durch sonst welche neue Bestimmungen herbeigeführt werde». 8. 7. Durch Unterschrift des Anmeldebogens, welcher sowohl dieses -Regulativ, als auch die von der Verwaltung der Wasserkunst aufgestellte Berechnung des an die Gtadteaffe zu zahlenden Waffer geldeS enthält, wird die im ß. « geforderte Verpflichtung anerkannt. 8- 8. Die Kosten der Anlage der Privatableitung und ihrer Verbindung mit dem öffentlichen Röhrstrange, so wie die Kosten der Beseitigung innerhalb de- Hause- nach erfolgter Kündigung trägt der Anmeldende allein. Diese HerstellunaSarbeiten werden vom Hauptrohre bi- zur Grenze de- betreffende« Grundstücks und vier Ellen über dieselbe in dem Grundstücke selbst von der Wafferkunst und von da ab innerhalb de- Grundstück- unter der Contröle derselben, ohne daß sie jedoch für letztere eine Gewährleistung übernimmt, vom Eigenthümer der Privatableitung auSgeführt. Nach Herstellung der Prwat ableitung geht dieselbe vom Hauptrohre bi- zur Grenze de- betreffenden Grundstücke- in da- Eigenthum der Stadt über, welche fortan auch ihre Unterhaltung auf öffentliche Kosten übernimmt. Die Ableitung innerhalb de- Grundstücke- verbleibt im Privateigenthum, dem Eigenthümer liegt auch ihre Unterhaltung ob. Für die Herstellung de- vierelligen LeitungSrohreS innerhalb de- Grundstück- werben die Kosten in jedem einzelnen Falle befönderS berechnet. Eigenthum und Unterhaltung diese- Theil- de- Leilung-rohrS verbleibt dem Besitzer der Privatableitung. 8- 8. Alle Vorschriften für die Anlage, welche die Verwaltung der Wafferkunst für nöthig erachten sollte, ist der Besitzer der Privatableitung zu befolgen verbunden und darf ohne deren Genehmigung auch keine Veränderung an seiner Privatableitung vornehmen. Die Koste« aller etwaigen Veränderungen an einer Privatableitung innerhalb de- Hanse- fallen dem Besitzer zur Last, e- sei denn, daß Veränderungen an der Privatableitung durch Veränderung der öffentlichen Röhrleitttng nöthig werden, m welchem Falle die Kosten von der Stadtcafse übertragen werden. 8- 1ü. Der Besitzer einer Privatableitung hat die Befuaniß, au- derselbe« alle- zum hau-wirthschaftlichen Gebrauche sämmtlicher Hausbewohner derjenigen HauSabtheilung, für welche die Abzweigung angemeldet und hergestellt ist, so wie alle- zum BKriebe der in der Anmeldung zur Anlage der Privatableitung angegebenen Gewerbe erforderliche Wasser zu entnehmen. Au nicht im Hause oder nicht in der Abteilung des Hause-, für welche die Anmeldung itfolgt ist, wtchnende Personen darf er überhaupt Waffer zum Verbrauche außerhalb der von ihm angemeldeten Räume au- der Privatableitung nicht abgeben. Zuwiderhandlungen hiergegen so wie gegen diese- Regulativ und die Bestimmungen de- Tarifs überhaupt werden mit einer Strafe bi- zu Fünfzig Thalern geahndet; im Wiederholungsfälle ziehen sie die Schließung der Anlaae nach sich. 8. 11. Bei einer in der Stadt au-brechenden Feuersbrunst muß jeder Besitzer seine Privatableitung auf Verlangen de- städti schen BrauddirectorS oder dessen Stellvertreter- sofort verschließet «Nb darf, so lange als diese Schließung zur Bewältigung de- Feuer- von dem Brauddirector oder dessen Stellvertreter für erforderlich erachtet wird, au» derselben kein Waffer entnehmen. Dagegen muß er gestatten, daß von den öffentliche» Löschanstalte» während de- Feuer-feine Privatableitung benutzt wird. 8. 12. Für da- mittelst Privatableituna au- der Stadt-Wafferkunst zu entnehmende Waffer wird die Vergütung (Waffergeld), sofern da- Waffer nur zum gewöhnlichen Hausbedarf und ohne Wafferunffer eutuomme» wird, der Regel nach halbjährlich am 2. Iauuar und 1. Juli zur Gtadteaffe pränumerando eingezahjtz. Die Pflicht zu Bezahlung beginnt mit dem Tage, an welchem di» Pviuatabltku»- au- der öffentliche» Leituug gefüllt wird, «nd hat sofort die sich berechnende theilweise Borau-bezahlung bi- zu« nächste» halbjährliche» Termin zu erfolgen. Wer da- Waffergeld nicht im Laufe de- erste« Monat- «ach dem Fälligkeitstermine bezahlt, dem wird di« Wasserleitung am 1.
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